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Angebrachter Copyright-Vermerk –  Vermutungswirkung nach § 10 Abs. 3 UrhG

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LG Frankenthal – Az.: 6 O 342/18 – Urteil vom 26.11.2019

1. Das Versäumnisurteil vom 21.05.2019 wird aufrechterhalten.

2. Die Klägerin trägt auch die weiteren Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Tatbestand
Die Parteien streiten um Ansprüche aus Filesharing hinsichtlich des Computerspieles „Dying Light“ (20 Verstöße, Tatzeit vom 05.05.2015 bis 28.05.2015).

Die Klägerin ist ein Softwareunternehmen. Die Klägerin entwickelt und vermarktet Unterhaltungssoftware.

Die Erstveröffentlichung des Computerspiels „Dying Light“ fand in Deutschland am 27.01.2015 statt. In unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang zu dem Veröffentlichungstermin tauchten in den sog. Peer-to-Peer („P2P“) Netzwerken Raubkopien dieser Software auf, die zum Filesharing bereitgehalten wurden, so im Zeitraum vom 05.05.2015 bis 28.05.2015 20 Mal auch über den vorgehaltenen Internetanschluss des Großvaters des Beklagten A. Diesen Rechtsverstoß beging der Beklagte. Der Beklagte ist am 24.12.2004 geboren. Die Datei ist beim Beklagten nicht mehr vorhanden.

Die Klägerin mahnte zunächst den Großvater des Beklagten mit Schreiben vom 06.08.2015 ab und forderte ihn auf, eine klaglos stellende Unterlassungserklärung abzugeben. Nachdem mitgeteilt wurde, dass der Beklagte die Verletzungshandlung beging, wurde er mit Anwaltsschreiben vom 21.09.2015 auf Schadenersatz und Auskunft in Anspruch genommen.

Mit Versäumnisurteil vom 21.05.2019 ist die Klage abgewiesen worden. Das Versäumnisurteil ist am 24.05.2019 zugestellt worden, Einspruch ist am 07.06.2019 eingelegt worden.

Die Klägerin trägt vor, sie sei ausschließliche Nutzungsrechtsinhaberin des streitgegenständlichen Spieletitels „Dying Light“. Ihr stehe gegenüber dem Beklagten zum einen Schadensersatz zu, welcher sich wie folgt zusammensetzt: Anwaltsgebühren der Abmahnung gegenüber dem Anschlussinhaber in Höhe von 984,60 € und lizenzanalogen Teilschadensersatz in Höhe von 3.750 €. Weiter stehe ihr gegenüber dem Beklagten ein Erstattungsanspruch hinsichtlich der Kosten der Abmahnung in Höhe von 347,60 € zu, welchen sie aus einem Streitwert von 4.000 € berechne, zzgl. einer Auslagenpauschale von 20 €.

Die Klägerin beantragt,

1. den Beklagten zu verur[…]


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