OLG Frankfurt
Az: 16 U 125/11
Urteil vom 08.03.2012
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Wiesbaden vom 9. Juni 2011, 9 O 385/10, wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten der Berufung.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages geleistet hat.
Die Revision wird zugelassen.
Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf 10.000,- € festgesetzt.
Gründe
I.
Die Klägerin, die als niedergelassene Ärztin für … in Ort01 tätig ist, begehrt von der Beklagten, die das Internetportal www….de zum Auffinden und Bewerten von niedergelassenen Ärzten betreibt, die Löschung der über sie vorhandenen Daten (Kontaktdaten, berufliche Tätigkeit, Bewertungsmöglichkeit und erfolgte Bewertungen) sowie die Unterlassung der Veröffentlichung der entsprechenden Daten.
Wegen der Einzelheiten wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Bl. 189 bis 194 d.A.) Bezug genommen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Der Klägerin stehe kein Löschungs- oder Unterlassungsanspruch aus § 35 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 BDSG, § 823 Abs. 2 S. 1 BGB i.V.m. § 4 BDSG, § 1004 BGB zu, da die nach § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BDSG vorzunehmende Abwägung zwischen dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht der Klägerin und dem Grundrecht der Meinungs- und Informationsfreiheit der Beklagten zu einer zulässigen Verwertung der Daten durch die Beklagte führe.
Auf die Entscheidungsgründe (Bl. 194 bis 201 d.A.) wird verwiesen.
Gegen dieses ihr am 27. Juni 2011 zugestellte Urteil hat die Klägerin mit einem am 21. Juli 2011 eingegangenen anwaltlichen Schriftsatz Berufung eingelegt, die sie nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 27. September 2011 mit einem am 26. September 2011 eingegangenen Schriftsatz begründ[…]