Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Ansparabschreibung – Voraussichtliche Investition und Bestellung der Güter

Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de

BUNDESFINANZHOF
Az.: I R 104/05
Urteil vom 11.07.2007

Leitsätze:
Wären die im Rahmen der Ansparabschreibung geltend gemachten Investitionsgüter objektiv nur im Falle einer wesentlichen Betriebserweiterung verwendbar, kann von einer voraussichtlichen Anschaffung i.S. von § 7g Abs. 3 EStG nur ausgegangen werden, wenn die Investitionsgüter verbindlich bestellt worden sind.

I.
Streitig ist die Berücksichtigung einer sogenannten Ansparabschreibung (§ 7g Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes –EStG–) im Bereich des Sonderbetriebsvermögens im Rahmen einer atypisch stillen Beteiligung an einem ausländischen Betrieb.
Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) beteiligte sich mit Vertrag vom 15. Dezember 2002 an der slowakischen Firma X, einem Einzelunternehmen des Maler- und Anstreichergewerbes, als atypisch stiller Gesellschafter mit einer (Bar-)Einlage in Höhe von 1 000 EUR (Gewinnbeteiligung: 2,5 v.H.). Am 16. Dezember 2002 wurde die Ehefrau des Klägers an dem stillen Gesellschaftsanteil des Klägers zu 50 v.H. schenkungsweise unterbeteiligt.
Die Bilanz des Einzelunternehmens wies zum 31. Dezember 2002 Aktiva von 6 522 EUR aus (Betriebs- und Geschäftsausstattung 120 EUR, Umlaufvermögen 6 402 EUR). Auf der Grundlage eines für das Streitjahr 2002 ermittelten Jahresüberschusses von 773 EUR wurden dem Kläger und seiner Ehefrau je hälftig ein Betrag in Höhe von 9 EUR zugewiesen. In einer Sonderbilanz zum 31. Dezember 2002 machte der Kläger eine Ansparabschreibung in Höhe von 154 000 EUR geltend. Dazu reichte er eine Liste von in den Jahren 2003 und 2004 vorgesehenen Investitionen ein (u.a. 38 Laptops, 53 Bürostühle, 106 Diktiergeräte und 42 Handdiktiergeräte). Diese Wirtschaftsgüter sollten nach der Darstellung des Klägers dem Malerbetrieb „zwecks Ausweitung des Tätigkeitsbereiches“ zur Verfügung gestellt werden; die Frage der Sinnhaftigkeit dieser Maßnahme sei nicht vom Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt –FA–) zu klären, sondern alleine von den beteiligten Wirtschaftssubjekten.
Mit Bescheid über die einheitliche und gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen stellte das FA für das Streitjahr unter Außerachtlassung der Ansparabschreibung Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von 18 EUR fest (als nach dem Doppelbesteuerungsabko[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv