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Hauptverhandlung – Ausbleiben ohne Entschuldigung – Entbindungsantrag

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Oberlandesgericht Hamm
Az: 2 Ss OWi 462/07
Beschluss vom 02.08.2007

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Hagen vom 29. März 2007 hat der 2. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm am 02. 08. 2007 durch die Richterin am Oberlandesgericht als Einzelrichterin gemäß § 80 a Abs. 1 OWiG nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft und des Betroffenen bzw. seines Verteidigers beschlossen:
Das angefochtene Urteil wird mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Amtsgericht Hagen zurückverwiesen.
Gründe:
I.
Mit dem angefochtenen Urteil hat das Amtsgericht den Einspruch des Betroffenen gegen den Bußgeldbescheid der Stadt Hagen vom 04. September 2006, mit dem wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit eine Geldbuße von 393,75 € sowie einem Fahrverbot von drei Monaten festgesetzt worden war, gemäß § 74 Abs. 2 OWiG verworfen. Der Betroffene, der von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen im Termin nicht entbunden worden sei, sei in dem Termin zur Hauptverhandlung ohne genügende Entschuldigung ausgeblieben.

Hiergegen hat der Betroffene Rechtsbeschwerde eingelegt. Er rügt mit näheren Ausführungen, das Amtsgericht habe seinen Antrag, ihn von der Verpflichtung, in der Hauptverhandlung zu erscheinen, zu entbinden, zu Unrecht abgelehnt.

II.
Die gemäß § 79 Abs. 1 Nr. 1 OWiG fristgerecht eingelegte und begründete Rechtsbeschwerde ist in zulässiger Weise erhoben und hat auch in der Sache einen zumindest vorläufigen Erfolg.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat in ihrer Stellungnahme vom 04. Juli 2007 hierzu Folgendes ausgeführt:

„Die Verfahrensrüge des Betroffenen, mit der er die Gesetzeswidrigkeit der Einspruchsverwerfung nach § 74 Abs. 2 OWiG geltend macht und damit auch die Verletzung des rechtlichen Gehörs rügt, entspricht den Anforderungen der §§ 79 Abs. 3 i.V.m. § 344 Abs. 2 S. 2 StPO.

Nach den genannten Vorschriften muss bei einer Verfahrensrüge der Tatsachenvortrag so vollständig sein, dass das Rechtsbeschwerdegericht allein aufgrund der Begründungsschrift prüfen kann, ob ein Verfahrensfehler vorliegt, wenn das tatsächliche Vorbringen des Betroffenen zutrifft (zu vgl. Senatsbeschluss vom 27.05.2004 – 2 Ss OWi 332/04 -). Wird die Versagung rechtlichen Gehörs gerügt, […]


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