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Haftung bei Cyberangriffen – Haftet der Geschäftsführer?

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Cybersecurity: Die Verantwortung des Geschäftsführers.
Wer haftet bei einem Cyberangriff? Viele Unternehmen sind durch Datenklau und andere Arten von Cyberangriffen betroffen. Aber wer haftet für die Schäden, bei z.B. Kunden?

In diesem Artikel erfahren Sie, ob der Geschäftsführer des Unternehmens haftbar ist und welche Rolle die Haftpflichtversicherung bei einem Cyberangriff spielt.

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Cyberangriffe mittlerweile an der Tagesordnung – Schäden vorprogrammiert
Nahezu jedes Unternehmen, unabhängig von der Branchenzugehörigkeit, besitzt heutzutage ein IT-System für die Durchführung des operativen Geschäfts. Dieses IT-System operiert für gewöhnlich online, sodass das Unternehmen auch stets gewissen Risiken ausgesetzt ist. Seien es Phishing-E-Mails oder auch Schadsoftware wie beispielsweise Ransomware oder DDos-Attacken, die Anzahl der möglichen Gefahren im Internet für ein Unternehmen sind überaus vielfältig und durch derartige Cyber-Angriffe können einem Unternehmen auch existenzbedrohende Schäden entstehen. Aus diesem Grund ist die Cyber-Sicherheit für ein Unternehmen unerlässlich. In der gängigen Praxis gehört der Bereich Cyber-Sicherheit zu dem Kernbereich der Unternehmensleitung bzw. des Geschäftsführers. Die Frage ist jedoch, wie es um die Haftung des Geschäftsführers bei Cyber-Angriffen bestellt ist.
Die IT-Sicherheit fällt unter den Bereich „Chefsache“
Welche Personen haften bei Schäden durch einem Cyberangriff? Mehr zum Thema Geschäftsführerhaftung bei Cyberangriffen (Symbolfoto: alphaspirit.it/Shutterstock.com)

Die Pflicht des Geschäftsführers im Zusammenhang mit der Cyber-Sicherheit kann zunächst erst einmal unterteilt werden in den Bereich der Organisations- bzw. Überwachungspflicht und der Reaktionspflicht. In den Bereich der Reaktionspflicht kann beispielsweise die Meldung an die zuständigen Behörden sowie Versicherer fallen, wenn es denn zu einem Cyber-Angriff gekommen ist. Die Organisations- bzw. Überwachungspflicht soll präventiv sicherstellen, dass es erst gar nicht zu einem derartigen Angriff kommen kann.
Hauptproblematik: fehlende gesetzliche Grundlage
Problematisch ist in der gängigen Praxis der Umstand, dass es in Bezug auf die Pflichten der Geschäftsleit[…]


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