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Verkehrsunfall – Ersatz der Mietwagenkosten bei Anwendung der Schwackeliste

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AG Lüneburg –  Az.: 12 C 44/13 –  Urteil vom 07.11.2013

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.041,85 € nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.06.2011, sowie restliche vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 61,88 € nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.05.2013 zu zahlen.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin 1/4. die Beklagte 3/4.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beide Parteien können die Vollstreckung der jeweils anderen Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 Prozent des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Klägerin macht gegenüber der Beklagten restliche Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall geltend, der sich am 28.04.2011 ereignet hat, wobei die Eintrittspflicht der Beklagten unstreitig ist.

Bei dem Unfall war das Fahrzeug der Klägerin erheblich beschädigt worden und war nicht mehr fahrtüchtig. Es wurde zur Werkstatt abgeschleppt und dann anschließend repariert, wobei die Klägerin für die Zeit bis zur Reparatur des Fahrzeuges ein Mietfahrzeug angeschafft hat. Auf die Mietwagenkosten wurden seitens der Beklagten 1.017,00 € geleistet.

Die Klägerin trägt vor, ihr stände ein Anspruch auf die weiteren mit der Klage geltend gemachten Mietwagenkosten zu, weil die Geltendmachung unter Berücksichtigung des Normaltarif es nach der Schwackeliste berechnet worden sein. Ein günstigeres Angebot sei ihr nicht zugänglich gewesen und sie habe insoweit auch nicht im Einzelnen nachforschen müssen, ob günstigere Angebote vorhanden gewesen sein, da die Abrechnung lediglich die üblichen Tarife nach der Schwackeliste zugrunde liegen und eine Schätzung der tatsächlich ihr entstandenen Mietwagen kosten unter Berücksichtigung der Schwackeliste auch höchstrichterlich nicht beanstandet wurde.

Soweit die Beklagte vorgetragen hat, es wären ihr ohne weiteres günstigere Angebote an Mietwagen zugänglich gewesen, berücksichtige dieser Vortrag gerade nicht, weil die von der Beklagten eingeholten Angebote anderer Mietwagenunternehmen nicht berücksichtigten den Zeitpunkt an dem sie tatsächlich den Mietwagen benötigt hätte und dass sie nicht in der Lage gewesen wäre und auch nicht willens gewesen sei, die entstandenen Kosten mit einer ihr vorhandenen Kreditkarte zu zahlen. Hierzu sei sie auch nicht verpflichtet gewesen.

Soweit die […]


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