LG Landshut – Az.: 71 O 816/13 – Urteil vom 05.11.2013
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger macht seinen Anspruch auf Tarifwechsel in einen anderen Krankenversicherungstarif unter Fortsetzung seines alten Vertrages bei der Beklagten geltend.
Der Kläger unterhält seit dem 01.01.2002 bei der Beklagten eine Krankheitskostenversicherung nach den Tarifen 709V, 720V und 750V. Im Versicherungsantrag hat der Kläger vor Vertragsbeginn folgende Vorerkrankungen angegeben: Lumboischialgie, Thoesionskoliose und Heuschnupfen. Diese Vorerkrankungen waren im ursprünglichen Tarif zu einem monatlichen Gesamtbeitrag von derzeit 496,08 € mitversichert.
Symbolfoto Von Leonardo da: /Shutterstock.comMit Antrag vom 10.12.2012 beantragte der Kläger die Umwandlung seines ursprünglichen Krankenversicherungstarifes in den neuen Tarif AM-BSV AktiMed Best S ab dem 01.01.2013. Im Zuge des Tarifwechsels erfolgte eine neue Risikoeinstufung, was bei dem begehrten Tarifwechsel einen Gesamtrisikozuschlag nach Verzicht auf die Mehrleistungen von 72,24 € ergab. Da der Kläger diesen Risikozuschlag ablehnte, wurde eine Vertragsänderung bislang nicht vorgenommen.
Der Kläger meint, dass ihm gemäß § 204 VVG ein Anspruch auf Tarifwechsel zustehe, insbesondere gehöre zu den von ihm erworbenen Rechten auf die von der Beklagten zu Vertragsbeginn vorgenommene Risikoeinstufung, insofern sei die Beklagte daran festzuhalten, dass die bereits bei Versicherungsbeginn bekannten Vorerkrankungen auch für die neue Einstufung in den gewünschten Tarif zu berücksichtigen sei. Eine Abweichung sei der Beklagten nicht gestattet.
Der Kläger beantragt daher:
I. Die Beklagte wird verurteilt, den Antrag des Klägers vom 10.12.2012 auf Wechsel in die neue Tarifserie AM-BSV, AktiMed Best S und 467 unter Anrechnung der auf dem bisherigen Versicherungsvertrag Nr. 2451846-777 erworbenen Rechte und der Altersrückstellung und unter Vereinbarung eines Leistungsausschlusses hinsichtlich der Mehrleistungen gegenüber seinem bisherigen Krank[…]