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Rechtsanwälte Kotz GbR

Kein Anspruch gegen Versicherung, wenn Unfallschaden durch den Versicherten und nicht durch das Fahrzeug des Versicherten verursacht wird!

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Landgericht Coburg
Az.: 22 O 58/01
Verkündet am 24.04.2001

Endurteil wegen Schadensersatzes hat der Einzelrichter der 2. Zivilkammer des Landgerichts Coburg, Breundl, aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 24. April 2001 für Recht erkannt:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 1.700,– DM abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand
Die Beklagte begehrt Schadensersatz aus einem Unfall in Höhe von 11.474,74 DM sowie 20,– DM vorgerichtliche Kosten.
Die Beklagte ist Kfz-Haftpflichtversicherer ihres Versicherungsnehmers X. Dieser war am 10.04.1998 auf der Autobahn Zagrab-Karlovac in Kroatien unterwegs. Gegen 2.10 Uhr stellte der Versicherungnehmer der Beklagten das Fahrzeug, einen Pkw Volvo, amt1. Kennzeichen YY-YY XXX mit laufendem Motor, angeschaltetem Licht und Warnblinkanlage auf der Standspur der Autobahn rechts ab. Der Vater der Klägerin näherte sich auf der rechten Fahrspur der Autobahn dem Fahrzeug des Versicherungsnehmers der Beklagten. Als er die angeschaltete Warnblinkanlage bemerkte, wechselte er vorsichtshalber auf die linke Fahrspur. Etwa 200 m nach dem Fahrzeug des Versicherungsnehmers der Beklagten nahm er plötzlich eine dunkele Gestalt auf der Autobahn vor sich wahr. Dabei handelte es sich um den Versicherungsnehmer der Beklagten. Obwohl der Vater der Klägerin noch versuchte zu bremsen, wurde der Versicherungsnehmer der Beklagten frontal erfaßt und schleuderte über das Fahrzeug. Der Versicherungsnehmer der Beklagten, der bei dem Unfall verstarb, war stark alkoholisiert. Der Blutalkoholwert betrug 2,28 Promille. Im Einzelnen wird Bezug genommen auf die Übersetzung des Unfallhergangs aus dem Kroatischen (Anlage K 1).
Infolge des Unfalls entstand der Klägerin ein Gesamtsachschaden von 11.474,74 DM. Hinsichtlich der einzelnen Schadenspositionen wird Bezug genommen auf Blatt 9, 10 d. A..
Die Klägerin ist der Auffassung, die Beklagte habe den entstandenen Schaden als Kfz-Haftpflichtversicher[…]


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