Oberlandesgericht Schleswig-Holstein, Az.: 7 U 27/13, Urteil vom 17.04.2014
Auf die Berufung des Klägers wird – unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen – das am 25. Januar 2013 verkündete Urteil des Einzelrichters der 6. Zivilkammer des Landgerichts Lübeck teilweise geändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird unter Klagabweisung im Übrigen verurteilt, an den Kläger
a) 7.623,85 € mit Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 6. März 2010 sowie
b) außergerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 661,16 € mit Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 26. Juli 2011
zu zahlen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Berufungsstreitwert beträgt 7.629 €.
Gründe
I.
Der Kläger nimmt die Beklagte auf Schadensersatz aus einem Unfall in Anspruch.
Der Kläger ist Eigentümer eines PKW Volvo S 80. Am 2.2.2010 befuhr er gegen 12:30 Uhr in L. die S. Straße in Fahrtrichtung K.. An der Kreuzung Ka./ S. Straße kam es zu einer Kollision mit einer selbstfahrenden Arbeitsbühne (Gelenkteleskoparbeitsbühne) der Beklagten, die von ihrem Mitarbeiter (L.) bedient und gefahren wurde. Der Unfallhergang ist streitig.
Diese Arbeitsbühne hatte die Beklagte an diesem Tag „mit Bedienpersonal“ für mehrere Stunden an die G. GmbH & Co. KG (nachfolgend: G. KG) vermietet (Anl. BLD 3, Bl. 71), die den Auftrag hatte, das Dach des gewerblichen genutzten Gebäudes (Mh.) von der Schneelast zu befreien. Neben dem die Arbeitsbühne bedienenden Mitarbeiter der Beklagten befanden sich auch zwei Mitarbeiter der G. KG im Arbeitskorb der Arbeitsbühne (Zeugen M. und Kr.).
Der Kläger hat behauptet: Er habe an der Kreuzung nach links in die Ka. abbiegen wollen. Zu diesem Zweck habe er sich auf die linke Abbiegespur eingeordnet und sei auf dieser sukzessive vorgerückt. Als sein Fahrzeug auf Höhe der rechts neben ihm befindlichen Arbeitsbühne gehalten habe, sei der Ausleger auf die Linksabbiegerspur eingeschwenkt und gegen sein stehendes Fahrzeug geraten.
Seinen Schaden, zu dessen Ersatz der Kläger die Beklagte mit Sch[…]