Treten durch einen Blitzeinschlag Überspannungsschaden an Geräten/Anlagen auf, die in der Hausratversicherung versichert sind, so muss der Versicherungsnehmer seine Hausratversicherung sofort über den Eintritt der Schäden informieren. Soll eine Notreparatur durchgeführt werden, so sollte diese mit der Versicherung vorher abgesprochen werden. Werden im Rahmen von Notreparaturen Teile ausgebaut, so muss der Versicherungsnehmer die ausgebauten Originalteile aufheben und dafür Sorge tragen, dass die Hausratversicherung die ausgebauten Teile nachträglich untersuchen kann. Werden die ausgebauten Teile vor einer Untersuchung durch die Versicherung entsorgt, kann der Versicherungsnehmer nicht mehr beweisen, dass ein Überspannungsschaden vorgelegen hat (Amtsgericht München, Urteil vom 28.09.2007, Az.: 281 C15020/07).[…]
Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de Landgericht Kleve Az.: 3 O 346/00 Verkündet am 11. Dezember 2000 In dem Rechtsstreit hat die 3. Zivilkammer des Landgerichts Kleve auf die mündliche Verhandlung vom 20. November 2000 für R e c h t erkannt: Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger 27.824,16 DM nebst 5 % […]