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Mietminderung wegen zu niedrigem Wasserdrucks in Küche

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AG Moers – Az.: 561 C 220/17 – Urteil vom 17.04.2019

Die Beklagte wird verurteilt, der Erhöhung der Nettomiete für ihre Wohnung im Hause B, im 2. Obergeschoss rechts gelegen, von einem nach der Teilzustimmung der Beklagten vereinbarten Betrag in Höhe von 340,02 EUR um weitere 4,82 EUR auf 344,84 EUR (zuzüglich Nebenkostenvorauszahlung) mit Wirkung ab dem 01.04.2017 zuzustimmen.

Auf die Widerklage hin wird die Klägerin verurteilt, an die Beklagte 56,75 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 20.03.2019 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte mit Ausnahme eines Teilbetrags der Gerichtskosten von 150,00 EUR, die der Klägerin auferlegt werden.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht vor der Vollstreckung die Klägerin Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Tatbestand
Die Beklagte ist Mieterin der im Urteilstenor bezeichneten Wohnung, deren Mieterin die Beklagte ist.

Mit Schreiben vom 13.01.2017 verlangte die Klägerin Zustimmung zu einer Mieterhöhung unter Berufung auf den Mietspiegel der Stadt Moers. Wegen der Einzelheiten wird auf das in Kopie zur Akte eingereichte Mieterhöhungsverlangen (Kopie Bl. 3 ff.d.A.) verwiesen.

Die Beklagte erteilte am 21.03.2017 eine Teilzustimmung zu der Mieterhöhung auf einen Betrag von 340,02 EUR.

Die Heizkörper in der Wohnung der Beklagten befinden sich in Nischen, nach Beanstandung der Beklagten im Hinblick auf einer unzureichenden Beheizung der Wohnung ließ die Klägerin Fernfühler am 19.12.2017 installieren.

Der Wasserdruck in der Küche der Wohnung war seit Anfang Januar 2018 reduziert. Die sodann von der Klägerin in Auftrag gegebenen Reparaturarbeiten waren am 19.04.2018 abgeschlossen.

Die Klägerin behauptet:

Die Wohnung der Beklagten sei einer normalen Wohnlage nach der Kategorisierung in den Mietspiegel der Stadt Moers zuzuordnen. Die Höhe der Miete sei mit einem Betrag von 5,18 EUR pro qm angemessen.

Der im Badezimmer der Wohnung der Beklagten angebrachte Warmwasserboiler sei ausreichend dimensioniert, der Beklagten stehe der geltend gemachte Anspruch auf Austausch gegen einen neuzeitlichen Gegebenheiten angepassten Durchlauferhitzer nicht zu.

Die Heizkörper in der Wohnung der Beklagten seien nicht unterdimensioniert. Die Beklagte hätte ihr Wohnzimmer jederzeit ausreichend […]


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