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Rechtsanwälte Kotz GbR

Fahrzeugeinsatz verkehrsfeindlicher – gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr

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OLG Hamm
Az: 2 Ss 61/06
Beschluss vom 20.02.2006

Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Recklinghausen vom 19. Oktober 2005 hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 20. 02. 2006 nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft gemäß § 349 Abs 4 StPO einstimmig beschlossen:
Das angefochtene Urteil wird mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Recklinghausen zurückverwiesen.
Gründe:
I.
Das Amtsgericht Recklinghausen hat den Angeklagten am 19. Oktober 2005 wegen (vorsätzlichen) gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu jeweils 25,- Euro verurteilt. Zugleich ist dem Angeklagten die Fahrerlaubnis entzogen und sein Führerschein eingezogen worden. Die Verwaltungsbehörde ist angewiesen worden, dem Angeklagten vor Ablauf von acht Monaten keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen. Das Amtsgericht hat zur Sache folgende Feststellungen getroffen:

„Am 17. März 2005 fuhr die Zeugin M.A. mit ihrem PKW Ford Focus, amtl. Kennzeichen XXX, gegen 15.15 Uhr die BAB 43 in Fahrtrichtung Wuppertal in Höhe des Abzweiges zur L 511. Dabei benutzte die Zeugin A. die linke von 2 Fahrspuren, wobei ihre Geschwindigkeit ca. 80 – 90 km/h betrug, die Geschwindigkeit ist in diesem Zeitraum dort auf eine maximale Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h begrenzt gewesen.

In Höhe der Ausfahrt Recklinghausen befuhr der Angeklagte mit seinem PKW VW-Golf, amtl. Kennzeichen XXX die rechte Fahrspur ungefähr in Höhe des Fahrzeuges der Zeugin A.. Plötzlich und unerwartet setzte der Angeklagte seinen Blinker nach links und zog zeitgleich auf die linke Fahrspur herüber. Die Zeugin A. musste ihr Fahrzeug abbremsen und hupte, um den Angeklagten auf sich aufmerksam zu machen. Daraufhin wechselte der Angeklagte mit seinem Fahrzeug wieder auf die rechte Fahrspur. Die Zeugin A. fuhr weiterhin auf der linken Fahrspur, die Fahrzeuge vorher hatten die Fahrzeuge auf der rechten Spur bereits passiert.

Als sich die Zeugin A. mit ihrem PKW wiederum neben dem PKW des Angeklagten befand, zog der Angeklagte sein Fahrzeug plötzlich wieder auf die linke Spur. Die Zeugin A. musste erneut abbremsen und hupte erneut. Der Angeklagte ließ sich dadurch jedoch nicht beirren, sondern zog sein Fahrzeug weiter auf die linke Spur. Di[…]


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