LG Berlin – Az.: 65 S 176/19 – Urteil vom 17.04.2020
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Neukölln vom 20.06.2019, Az. …, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kläger haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus diesem Urteil beizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrags leistet.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen wird auf das angefochtene Urteil verwiesen, § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO.
Gegen das ihr am 26.06.2019 zugestellte Urteil hat die Beklagte mit am 22.07.2019 eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt, mit welcher sie die Abweisung der Klage begehrt.
Sie ist der Auffassung, dass die Kläger kein Recht auf Wechsel der Mieter ihr gegenüber hätten, weil bei Mietvertragsbeginn weder bekannt noch gewollt worden sei, dass die Mieterschaft während des Mietverhältnisses ausgewechselt werden könne.
Die Kläger verteidigen das angefochtene Urteil und tragen vor, dass bei Mietvertragsbeginn besprochen worden sei, dass die ursprüngliche Mitmieterin H. ggf. beruflich bedingt aus dem Mietverhältnis ausscheiden müsse. Man sei deshalb überein gekommen, dass entweder ein Hauptmieterwechsel möglich sei, oder stattdessen ein Untermieter aufgenommen werden dürfe.
II.
Die gemäß §§ 51ff. BGB zulässige Berufung ist auch in der Sache erfolgreich, sie rechtfertigt eine andere Entscheidung, §§ 513, 529, 546 ZPO.
Die Kläger haben gegenüber der Beklagten keinen Anspruch auf Zustimmung zum Ausscheiden des Klägers zu 2) aus dem Mietverhältnis und Aufnahme der Frau … als weitere Mieterin in das Mietverhältnis.
Die Änderung eines Vertrags bedarf der einvernehmlichen Regelung der Parteien. Mieten Lebenspartner, unabhängig von einer Eintragung ihrer Lebenspartnerschaft, Eheleute oder Eltern(teile) und (erwachsene) Kinder eine Wohnung gemeinsam an, bedarf es folglich einer übereinstimmenden Willensentscheidung beider Vertragsseiten, d. h. sowohl der Mieter als auch der Vermieter, wenn ein Mieter der Mietermehrheit ausscheiden und ggf. durch einen Dritten ersetzt werden soll. Das Grundprinzip der Vertragsfreiheit führt dazu, dass dem Vermieter außer im Falle der gesetzlich geregelten Folgen bei der E[…]