KG Berlin – A.: 1 W 175 – 176/08 – Beschluss vom 02.03.2010
Die weitere Beschwerde wird nach einem Wert von 3.000,- EUR zurückgewiesen.
Gründe
1.
Auf das vorliegende Verfahren sind gemäß Artikel 111 Abs. 1 Satz 1 FGG-ReformG die bis zum 31. August 2009 geltenden Vorschriften anwendbar. Danach ist die weitere Beschwerde gemäß §§ 78-80 GBO zulässig.
2.
In der Sache hat das Rechtsmittel keinen Erfolg.
Zutreffend hat das Landgericht die Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Schöneberg zurückgewiesen, mit dem dieses den Antrag, das im Eingang bezeichnete Grundstück dem auf ihm lastenden Erbbaurecht zuzuschreiben, zurückgewiesen hat.
a) Die hier entscheidungserhebliche Frage, ob ein Erbbaugrundstück dem Erbbaurecht, das auf ihm lastet, gemäß § 890 Abs. 2 BGB zugeschrieben werden kann, ist seit Langem umstritten (bejahend: Hügel, GBO, § 6 Rdn. 9; Demharter, GBO, 27. Aufl., § 6 Rdn. 6; KEHE GBO 6. Aufl., § 6 Rdn. 8; Palandt-Bassenge, BGB, 68. Aufl., § 890 Rdn. 2 jeweils ohne Begründung; wohl auch Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 14. Aufl., Rdn. 1008, 145; Bauer/von Oefele/Weidner, GBO, 2. Aufl., §§ 5, 6 Rdn. 15; Schulte, BWNotZ 60, 137, 140; Kehrer BWNotZ 1954, 86; unter Vorbehalt: Gutachten DNotI-Report 2006, 111, 112; ablehnend: Gursky/Böttcher, GBO, 10. Aufl., § 6 Rdn. 8; Herrmann/Lorenz, BGB, § 890 Rdn. 3; Staudinger/Gursky, BGB (2002) § 890 Rdn. 19; MK von Oefele, BGB, 4. Aufl., § 11 ErbauVO Rdn. 33; von Oefele/Winkler, Handbuch des Erbbaurechts, 4. Aufl., Rdn. 5.178-5.180; Böttcher, Praktische Fragen des Erbbaurechts, 5. Aufl. Rdn. 552; Soergel/Stürner, BGB, 13. Aufl., § 850 Rdn. 7 a.E.). Veröffentlichte Rechtsprechung zu dieser Frage gibt es, soweit ersichtlich, nicht (vgl. Gutachten DNotI-Report 2006, 112). Soweit die Zuschreibung des Erbbaugrundstücks zum auf ihm lastenden Erbbaurecht für zulässig gehalten wird, wird dies in erster Linie mit Gründen der Arbeitsvereinfachung sowie der Kostenersparnis begründet (Kehrer a.a.O.; Schulte a.a.O.; dagegen ablehnend: Staudinger/Gursky a.a.O., der insoweit von einem „Trick“ spricht). Dies würde sich insbesondere in dem Fall auswirken, dass das auf dem Erbbaugrundstück lastende Erbbaurecht gelöscht wird, weil dann die auf dem Erbbaurecht lastenden Grundpfandrechte nicht aufgehoben und auf das Grundstück übertragen werden müssten, sonder[…]