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Fahrverbote – Nacheinandervollzug bei gleichzeitiger Rechtskraft

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Amtsgericht Waiblingen
Az: 5 OWi 5/08
Beschluss vom 07.05.2008

1 Die Verfahren 5 OWi 5/08 und 5 OWI 6/08 werden zu gemeinsamer Entscheidung Verbunden Führendes Verfahren ist das Verfahren 5 ON 5/08.
2 Die Anträge auf gerichtliche Entscheidung gegen die Verfügung der Verwaltungsbehörde, die beiden Fahrverbote aus den Bußgeldbescheiden vom 28.12 2007 (Aktenzeichen. 505_80_775842.4-pi) und vom 4.2.2008 (Aktenzeichen 505.80.779761.6-sc) werden als unbegründet verworfen.

3 Der Betroffene trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe:
Der Betroffene fuhr am 26.10.2007 so schnell, dass dafür durch Bescheid vom 28 12.2007 u. a en Fahrverbot von einem Monat angeordnet werden musste. Da die Voraussetzungen vorlagen, war auch eine Abgabefrist von vier Monaten zu gewähren.

Am 14.12.2007 fuhr der Betroffene erneut zu schnell; auch in diesem Falle wurde im Bußgeldbescheid vom 4.2.2008 ein Fahrverbot von einem Monat angeordnet, wiederum verbunden mit einer Abgabefrist von vier Monaten.

Der Betroffene legte gegen beide Bescheide Einspruch ein; beide Einsprüche nahm er in einem Fax-Anschreiben vom 25.3.2008 zurück. Damit sind beide Bußgeldbescheide gleichzeitig rechtskräftig geworden.

Auf diesen Umstand stützt der Betroffene sein Begehren, beide Fahrverbote gleichzeitig und parallel zu vollstrecken, was dazu führen würde, dass eins der Fahrverbote faktisch in Wegfall geriete. Dem hierauf gerichteten Antrag hat die Verwaltungsbehörde nicht entsprochen, sondern ausdrücklich erklärt, dass beabsichtigt ist, die beiden Fahrverbote nacheinander zu vollstrecken.

Gegen diese Verfügung hat der Betroffene die gerichtliche Entscheidung beantragt

Dieser Antrag ist zulässig. Der Betroffene wendet sich gegen die Zulässigkeit der Art der Vollstreckung der Fahrverbote; insoweit hat die Verwaltungsbehörde die Entscheidung getroffen, die Fahrverbote nacheinander zu vollstrecken. Über die Einwände gegen diese Entscheidung hat das Gericht gem. §§ 103, 104 OWiG zu entscheiden.

Die Verfahren sind zu verbinden, da sowohl die angefochtene Entscheidung der Verwaltungsbehörde als auch die vom Gericht zu treffende Entscheidung notwendigerweise beide Verfahren betreffen und nur einheitlich entschieden werden kann.

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist jedoch unbegründet. Die beiden Fahrverbote sind nacheinander zu vollstrecken. Dies ergibt sich aus § 25 Abs. 2 S. 2 StVG. Nach dieser Vorschr[…]


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