Oberlandesgericht Karlsruhe
Az: 7 U 248/06
Urteil vom 27.06.2007
In dem Rechtsstreit wegen Forderung hat der 7. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe auf die mündliche Verhandlung vom 27. Juni 2007 für Recht erkannt:
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 14.09.2006 – 8 O 618/05 – wird zurückgewiesen.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsrechtszugs.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Zwangsvollstreckung kann gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abgewendet werden, sofern nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Der Kläger ist Alleinerbe der am 06.10.1998 verstorbenen A. S. (Erblasserin), für die vor ihrem Tode eine Betreuung für Vermögensangelegenheiten durch die Vereinsbetreuerin Z. bestand, welche beim beklagten Verein angestellt war. Nach dem Tode der Erblasserin wurde mit Beschluss vom 20.10.1998 Nachlasspflegschaft angeordnet, da die Erben unbekannt waren (vgl. das Nachlassverfahren des Notariats K. ) und E. als Nachlasspflegerin bestellt (dort AS 29). Der Geschäftsführer des beklagten Vereins überwies nach Abrechnung der Vereinsbetreuerin unter Abzug der Betreuervergütung von 2.015,44 DM das von der Betreuerin verwaltete und angelegte Vermögen in Höhe von 361.568,98 DM auf ein Konto der Nachlasspflegerin, die das Geld in der Folgezeit wie in anderen Fällen auch veruntreute. Das Landgericht, auf dessen Urteil wegen des Sach- und Streitstands im ersten Rechtszug sowie der getroffenen Feststellungen Bezug genommen wird, hat die Klage abgewiesen, da dem Kläger weder ein Anspruch auf Rückzahlung des verwalteten Vermögens aus § 1890 BGB zustehe noch ein Schadensersatzanspruch gegen den Betreuungsverein.
Dagegen wendet sich der Kläger mit seiner Berufung, mit der er sein ursprüngliches Klagebegehren unter Wiederholung und Vertiefung seines Vortrags weiter verfolgt. Er vertritt weiterhin die Auffassung, der ihm als Erbe zustehende Zahlungsanspruch sei durch die Überweisung an die Nachlasspflegerin nicht erloschen, da weder die notwendige vormundschaftsgerichtliche noch die erforderliche nachlassgerichtliche Genehmigu[…]