OLG Rostock 3 – Az.: 3 W 107/17 – Beschluss vom 19.02.2019
Die Beschwerde der Antragstellerin vom 31.08.2017 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Rostock – Grundbuchamt – vom 28.08.2017 wird zurückgewiesen.
Das Amtsgericht wird angewiesen, im Grundbuch eine Richtigstellung unter Beachtung der nachfolgenden Vorgaben des Senats vorzunehmen.
Gerichtsgebühren werden nicht erhoben; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I.
Mit notariellem Vertrag vom 05.02.1998 (UR-Nr. … des Notars K. M., B.) veräußerte die Beteiligte zu 1) an die Fundus F. GmbH & Co. u. a. die betroffenen Grundstücke in R., die im Kaufvertrag mit Auflassung als Kaufgegenstand II und als Teil des Naturschutzgebietes „W.“, begründet durch die Verordnung über das Naturschutzgebiet „W.“ vom 13.01.1997, GS M., Gl. Nr. 791 – 1 – 120, bezeichnet wurden. In § 10 (3) des notariellen Vertrages bestimmten die Vertragsparteien insoweit,
„(3)
Bezugnehmend auf die als Anlage 3 beigefügte Nutzungsvereinbarung beantragen und bewilligen die Verkäuferin und der Käufer die Eintragung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit zu Gunsten des B. in B. für die in I bis III der Vereinbarung geregelten Nutzungsrechte und Unterlassungen…“.
(4)
Der Käufer verpflichtet sich, im Hinblick auf die dem Bundesamt für Naturschutz eingeräumten bzw. noch einzuräumenden Nutzungsrechte (vgl. Abs. 3) Geh- und Fahrrechte auf dem Kaufgegenstand unentgeltlich einzuräumen und diese Rechte dinglich zu sichern.
Dem notariellen Kaufvertrag war als Anlage 3 eine Vereinbarung von unentgeltlichen Nutzungsrechten zugunsten des Bundesamts für Naturschutz in B. beigefügt, die zwischen der B. D. und dem B. geschlossen worden war, in der unkündbar und unentgeltlich ein uneingeschränktes jederzeitiges Betretungsrecht sowie das Recht zur Durchführung von Arbeiten und Untersuchungen für Forschungszwecke eingeräumt war und die Erhaltung und Sicherung der gegenwärtigen Nutzungsfreiheit des NSG zugesichert wurde, insbesondere, dass keine land – und forstwirtschaftliche und keine privat-jagdliche Nutzung zugelassen werde und grundsätzlich keine touristische Nutzung erfolge sowie Aktivitäten, die zu Beeinträchtigungen der Forschungsvorhaben oder der Untersuchungsflächen führen können, zu unterlassen sind. Auf den Antrag des mit dem Vollzug beauftragten Urkundsnotars erfolgte am 05.01.1999 in Abteilung II des Grundbuchs unter lfd. Nr. 1 der Eintrag:
„Beschränkte persönliche Dienstbarkeit (Betretungsrecht, Forschungbet[…]