VG Gelsenkirchen
Az.: 7 L 1480/08
Beschluss vom 05.01.2009
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Der Antrag auf Regelung der Vollziehung wird auf Kosten der Antragstellerin abgelehnt.
Der Streitwert wird auf 2.524 EUR festgesetzt.
Gründe
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist unbeschadet der wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse der Antragstellerin abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung, wie sich aus Nachstehendem ergibt, keine hinreichenden Aussichten auf Erfolg bietet, § 166 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i. V. m. § 114 Satz 1 der Zivilprozessordnung (ZPO).
Der sinngemäß gestellte Antrag,
die aufschiebende Wirkung der Klage 7 K 6270/08 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 5. November 2008 anzuordnen, ist gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO zulässig, aber unbegründet. Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten der Antragstellerin aus, weil die Ordnungsverfügung, durch die der Antragsgegner der Antragstellerin die Fahrerlaubnis auf Probe entzogen hat, offensichtlich rechtmäßig ist. Zur Begründung verweist die Kammer zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen in der angegriffenen Verfügung des Antragsgegners, denen sie im Grundsatz folgt (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO).
Dafür ist tatsächlich und rechtlich das Folgende entscheidend: Gemäß § 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn innerhalb der Probezeit eine weitere schwerwiegende Zuwiderhandlung begangen worden ist, nachdem die Voraussetzungen der Nr. 2 dieser Vorschrift eingehalten worden waren. Eine schriftliche Verwarnung nach Nr. 2 setzt wiederum die Anordnung eines Aufbauseminars nach Nr. 1 dieser Vorschrift voraus. Alle diese Bedingungen sind erfüllt:
Zunächst ist die Antragstellerin gemäß § 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StVG am 29. Dezember 2005 zu einem Aufbauseminar aufgefordert worden, nachdem der Geschwindigkeitsverstoß vom 7. Oktober 2005 ([…]