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Rechtsanwälte Kotz GbR

Unfallversicherung Leistungsfreiheit bei Alkohol

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Leistungsfreiheit wegen alkoholbedingter Bewusstseinsstörung
OLG Köln, Az: I-20 U 107/12, Urteil vom 28.09.2012
Die Berufung der Klägerin gegen das am 27. April 2012 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Aachen – 9 O 608/10 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
Symbolfoto: perfectlab / Bigstock

I.

Von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird gemäß § 540 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.

II.

Die zulässige Berufung der Klägerin hat in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Versicherungsschutz der Klägerin aus der streitgegenständlichen Unfallversicherung ist für den Unfall vom 12.12.2009 gemäß Nr. 5.1.1. der dem Vertrag zugrunde liegenden AUB ausgeschlossen.

Die Klägerin litt zum Unfallzeitpunkt an einer alkoholbedingten, für den Unfall mitursächlichen Bewusstseinsstörung, die zur Leistungsfreiheit der Beklagten führt.

1. War ein Kraftfahrer bei einem Unfall im Straßenverkehr absolut fahruntüchtig, ist eine leistungsausschließende Bewusstseinsstörung ohne Möglichkeit des Gegenbeweises gegeben (Knappmann in Prölss/Martin, VVG, 28. Aufl., AUB 2008 Nr. 5 Rn 13). Das gilt entsprechend für Fußgänger. Unterhalb des absoluten Grenzwertes, der bei Fußgängern bei etwa 2,0 Promille liegt (Knappmann a.a.O.), setzt eine alkoholbedingte Bewusstseinsstörung voraus, dass entweder alkoholtypische Ausfallerscheinungen vorliegen oder das festgestellte verkehrswidrige Verhalten typischerweise durch Alkoholgenuss bedingt ist (vgl. BGH, VersR 1988, 733; Knappmann a.a.O., m.w.N.). Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die versicherte Person an einer alkoholbedingten Bewusstseinsstörung litt, trägt der Versicherer, wobei es hinsichtlich der Alkoholisierung grundsätzlich genügt, wenn er sich auf einen im Ermittlungsverfahren festgestellten Blutalkoholkonzentrationswert beruft (BGH, NJW 2002, 3112). Unstreitig war die Klägerin zum Unfallzeitpunkt alkoholisiert. Im Hinblick auf die zugrundezulegende Blutalkoholkonzentration und unter Berücksichtigung des zum Un[…]


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