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Geschwindigkeitsmessung Riegl LR 90-235/P – Selbsttest und Displaytest im Dunkeln

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AG Dortmund – Az.: 729 OWi-251 Js 1170/20-105/20 – Urteil vom 21.08.2020

In dem Bußgeldverfahren wegen Verkehrsordnungswidrigkeit hat das Amtsgericht Dortmund aufgrund der Hauptverhandlung vom 21.08.2020, gem. §§ 71 Abs. 1, 46 Abs. 1 OWiG i. V. m. § 226 Abs. 2 StPO ohne Hinzuziehung einer Urkundsbeamtin/eines Urkundsbeamten der Geschäftsstelle für Recht erkannt:

Die Betroffene wird auf Kosten der Staatskasse, die auch ihre notwendigen Auslagen trägt, freigesprochen.
Gründe:
Mit dem dem Verfahren zugrunde liegenden Bußgeldbescheid wurde der Betroffenen vorgeworfen, am 19.02.2020 einen fahrlässigen Geschwindigkeitsverstoß begangen zu haben gemäß den §§ 41 Abs. I in Verbindung mit Anlage 2, 49 StVO, 24 StVG, der nach 11.3.5 des Bußgeldkatalogs mit 130,00 € zu ahnden sei.

Dabei wurde der Betroffenen zur Last gelegt, am genannten Tage um 18.40 Uhr in Dortmund die Derner Straße/Feineisenstraße als Fahrzeugführerin eines Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen XXX , Fabrikat Audi, mit einer Geschwindigkeit von (nach Toleranzabzug) 77 km/h trotz lediglich innerorts zulässiger 50 km/h gefahren zu sein.

Das Gericht konnte feststellen, dass die Betroffene tatsächlich mit dem genannten Fahrzeug an der fraglichen Tatörtlichkeit zur genannten Zeit unterwegs war. Bei der Tatörtlichkeit handelt es sich um eine in Fahrtrichtung der Betroffenen dreispurig ausgebaute Straße innerhalb geschlossener Ortschaften. Ob die Betroffene zu schnell gefahren ist oder nicht, konnte das Gericht nicht feststellen. Sie wurde jedenfalls im Rahmen einer Messung durch den Polizeibeamten C als zu schnell fahrende Fahrzeugführerin identifiziert und angehalten. Dabei nutzte der Zeuge C ein zur Tatzeit gültig geeichtes Lasermaßgerät des Typs Riegl LR 90-235/P. Er führte in 240 Meter Entfernung von seinem Standort aus eine Messung in den vorbeifließenden Verkehr durch. Zu dieser Zeit war es dunkel am Tatort. Das Gericht konnte nicht feststellen, dass das Messgerät entsprechend der Bedienungsanleitung durch den Zeugen C eingesetzt wurde. Es konnte nämlich nicht festgestellt werden, dass von den 4 für den Einsatz des Gerätes erforderlichen Funktionstests die beiden ersten Tests, also der Selbsttest und der Displaytest, ordnungsgemäß durchgeführt wurden durch den Zeugen. Ferner konnte nicht festgestellt werden, wie der Zeuge die Messung durchgeführt hat und im Dunkeln festgestellt hat, dass das von ihm angemessene Fahrzeug auch dasjenige ist, das schließlich angehalten wurde.

Die Betroffene bestätigte, zur Tatzeit Fahrze[…]


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