KG Berlin – Az.: 4 U 31/16 – Beschluss vom 26.07.2018
Die Berufung des Beklagten gegen das am 10. November 2015 verkündete Urteil der Zivilkammer 14 des Landgerichts Berlin – 14 O 155/14 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Das angefochtene Urteil ist fortan ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für die Gerichtsgebühren des Berufungsrechtszuges auf 5.870,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Gemäß § 522 Abs. 2 Satz 4 ZPO wird auf die tatbestandlichen Feststellungen des Landgerichts Bezug genommen. Von der Darstellung des Tatbestandes im Übrigen wird gemäß §§ 522 Abs. 2 Satz 4, Abs. 3, 544 ZPO, 26 Nr. 8 EGZPO abgesehen.
II.
Die nach § 511 Abs. 1 BGB statthafte Berufung des Beklagten ist zulässig. Sie ist gemäß §§ 517, 519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.
Die Berufung war jedoch zurückzuweisen, weil der Senat auch nach erneuter Beratung einstimmig davon überzeugt ist, dass das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Sache keine grundsätzliche Bedeutung aufweist und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil nicht erfordert und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist (§ 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Der Senat hat hierzu mit Beschluss vom 31. Mai 2018 den folgenden Hinweis erteilt:
II. Zu Recht ist das Landgericht davon ausgegangen, dass der Klägerin gegen die Beklagte ein Anspruch auf Zahlung in Höhe von 5.870,00 EUR zusteht. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird zunächst auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen. Die Berufungsbegründung zeigt weder Rechtsfehler noch Umstände auf, wonach die gemäß § 529 Abs. 1 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen (§ 513 Abs.1 ZPO).
Dem Kläger steht der vom Landgericht zuerkannte Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung gemäß §§ 280 Abs. 1, 3, 281 Abs. 1 Satz 1, 325 BGB gegen den Beklagten zu, da der Beklagte trotz Fristsetzung die Erfüllung nach § 433 Abs. 1 BGB des zwischen den Parteien über das streitgegenständliche Technikpaket zustande gekommenen Kaufvertrages verweigerte.
1. Zwischen den Parteien kam ein Kaufvertrag über das vom Beklagten angebotene Technikpaket dadurch zustande, dass der Kläger bei der streitgegenständlichen eBay-Auktion mit seinem im Auktionsverlauf nicht mehr übertroffenen Gebot von 1.010,00 EUR Meistbietender war. Insbesondere hat das Landgeric[…]