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Restansprüche aus beendeten Arbeitsverhältnis – Urlaubsabgeltung

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Ex-Partner streiten um Auto und Urlaubsabgeltung
In einem Rechtsstreit vor dem Landesarbeitsgericht Köln ging es um die Klärung von Restansprüchen aus einem beendeten Arbeitsverhältnis, insbesondere um Urlaubsabgeltung und die Herausgabe eines Autos. Die Parteien, die ehemalige Lebenspartner sind und gemeinsame Kinder haben, hatten bis zum Jahr 2017 auch ein enges privates Verhältnis. Die Klägerin war beim Beklagten bis zum 28.02.2019 als Büroangestellte tätig. Das damalige Arbeitsverhältnis endete durch eine Kündigung der Klägerin.

Direkt zum Urteil Az: 6 Sa 941/20 springen.

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Streitpunkt Urlaubsabgeltung
Der Klägerin stand pro Jahr ein Urlaubsanspruch von 30 Arbeitstagen zu. Die genaue Anzahl der vertraglich zu leistenden Arbeitsstunden pro Woche war jedoch streitig. Mit ihrer Klage, die seit dem 31.01.2020 anhängig war, begehrte die Klägerin unter anderem eine Zahlung weiterer Urlaubsabgeltung in Höhe von 8.238,46 EUR brutto.
Auseinandersetzung ums Auto
Der Beklagte forderte im Wege der Widerklage die Herausgabe eines auf seine Firma angemeldeten Autos, welches vor allem von der Klägerin und den Kindern genutzt wurde. Er hatte das Auto im Jahr 2008 gekauft, bezahlt, abgeholt und trägt die Kfz-Versicherung sowie die Kfz-Steuer. Zwischen den Parteien war jedoch streitig, ob die Nutzung lediglich im Rahmen des Arbeitsverhältnisses erfolgte oder ob das Eigentum am Auto der Klägerin im Rahmen einer Schenkung übertragen wurde.
Das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln
Das Landesarbeitsgericht Köln entschied mit seinem Urteil vom 09.09.2021, dass die Klägerin das Auto an den Beklagten herausgeben muss (Az: 6 Sa 941/20). Die Revision wurde nicht zugelassen.

Die Kosten des Rechtsstreits wurden aufgeteilt, wobei der Beklagte 56 % und die Klägerin 44 % zu tragen hat.
Fazit zum Rechtsstreit
Der Rechtsstreit zwischen Ex-Partnern um Restansprüche aus einem beendeten Arbeitsverhältnis wurde vor dem Landesarbeitsgericht Köln entschieden. Die Klägerin wurde verurteilt, das Auto an den Beklagten herauszugeben, während über die Zahlung weiterer Urlaubsabgeltung kein gesondertes Urteil veröffentlicht wurde. Die Kosten des Rechtsstreits wurden aufgeteilt, wobei der Beklagte den größeren Anteil zu tragen hat. Die Revision wurde nicht zugelassen.

Das vorliegende Urteil


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