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Rechtsanwälte Kotz GbR

Vorsätzliche Sachbeschädigung durch Arbeitnehmer – fristlose Kündigung

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LAG Köln
Az: 12 Sa 936/10
Urteil vom 26.10.2010

Beschädigt der Arbeitnehmer vorsätzlich das Eigentum des Arbeitgebers, kann dies eine fristlose Kündigung rechtfertigen. Im Einzelfall ist jedoch immer zu prüfen, ob lediglich eine Abmahnung oder eine fristlose Kündigung angemessen ist. Entschuldigt sich der Arbeitnehmer und sagt er eine Begleichung des Schadens zu bzw. begleicht er ihn, so kann das vertragswidrige Verhalten des Arbeitnehmers nur abgemahnt werden (LAG Köln, Az: 12 Sa 936/10, Urteil vom 26.10.2010).

1. Die Berufungen des Klägers sowie der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 08.04.2010 (6 Ca 11038/09) werden zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens haben zu ¼ der Kläger, zu ¾ die Beklagte zu tragen.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung sowie über den Anspruch des Klägers auf Weiterbeschäftigung als stellvertretender Küchenleiter.
Der am 15.07.1960 geborene, verheirate Kläger ist seit dem 15.11.1993 bei der Beklagten in deren Seniorenhaus St. Anna als Koch und seit dem 01.06.2009 als stellvertretender Küchenleiter zu einem monatlichen Bruttogehalt in Höhe von zuletzt rund 3.000,00 € tätig, wobei in einem auf den 25.05.2009 datierten Nachtrag zum Arbeitsvertrag (Bl. 15 d. A.) lediglich eine bis zum 31.05.2010 befristete Wahrnehmung dieser Position vereinbart war. Im Übrigen richtet sich das Arbeitsverhältnis nach dem Arbeitsvertrag vom 15.11.1993 (Bl. 52 d. A.) sowie gemäß § 2 des Arbeitsvertrages den Richtlinien für Arbeitsverträge in Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes (AVR) in ihrer jeweils geltenden Fassung. Der Arbeitsvertrag des Klägers sowie die Nachträge hierzu sind – wie im Übrigen alle Arbeitsverträge der Beklagten – von der Heimleitung sowie einem Mitglied der Geschäftsleitung unterzeichnet.
Am frühen Nachmittag des 28.10.2009 hielt sich der Kläger mit seinem Vorgesetzten, dem Küchenleiter Herrn …. , dem Servicemitarbeiter Herrn … sowie der Küchenmitarbeiterin Frau H in der Küche auf. Er hielt sein dienstliches Mobiltelefon über einen zum Kochen bereitgestellten, mit Wasser gefüllten Kessel und forderte die Anwesenden auf, „Feiglin[…]


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