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Rechtsanwälte Kotz GbR

Fahrverbot für Arzt der auf dem Weg zu einem Patienten die Geschwindigkeit überschreitet

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OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN
Az.: 2 Ws (B) 94/01 OWiG
Verkündet am 14.03.2001

In der Bußgeldsache wegen Verkehrsordnungswidrigkeit hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main – Senat für Bußgeldsachen – auf die Rechtsbeschwerde der Amtsanwaltschaft gegen das Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 21. November 2000 am 14. März 2001 beschlossen:

Das angefochtene Urteil wird im Rechtsfolgenausspruch aufgehoben.

Gegen den Betroffenen wird eine Geldbuße von 200,- DM verhängt. Ihm wird ferner untersagt, für die Dauer eines Monats Kraftfahrzeuge jeder Art im Straßenverkehr zu führen. Das Fahrverbot wird erst wirksam, wenn der Führerschein in amtliche Verwahrung gelangt, spätestens jedoch mit Ablauf von vier Monaten seit Rechtskraft dieses Beschlusses (15. März 2000).

Der Betroffene hat die Kosten der Rechtsbeschwerde einschließlich seiner notwendigen Auslagen zu tragen.

Zusätzlich angewendete Vorschrift: 25 StVG.
Gründe:
I.
Das Amtsgericht Frankfurt am Main hat gegen den Betroffenen wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit eine Geldbuße von 400,- DM festgesetzt. Die Amtsanwaltschaft Frankfurt am Main rügt mit ihrer auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkten Rechtsbeschwerde die Nichtverhängung eines Fahrverbots. Das von der Staatsanwaltschaft beim Oberlandesgericht Frankfurt am Main nicht vertretene Rechtsmittel hat Erfolg.

II.
Nach den Feststellungen hat der Betroffene als Führer des PKW am 21. Juli 2000 um 22.46 Uhr auf der A. in F. die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h unter Berücksichtigung einer Meßtoleranz von 3 km/h um 32 km/h überschritten. Den Verzicht auf die Anordnung eines Fahrverbots unter Erhöhung der Geldbuße hat das Amtsgericht im wesentlichen wie folgt begründet:

„Der Betroffene hat sich wie folgt eingelassen: Er sei Lungenarzt, der Patient G. G. sei seit 12 Jahren in seiner ärztlichen Behandlung, leide unter Asthma. Er – Betroffener – müsse öfter Hausbesuche machen. An dem Tage, einen Freitag, sei er in der R. gewesen. Das Handy habe geklingelt, die Frau des Patienten G. habe angerufen: Ihrem Mann gehe es sehr schlecht, er bekomme schlecht Luft, habe einen Asthmaanfall. Er – Betroffener -sei von der R sofort losgefahren, in Eile, es sei alles frei gewesen, er haben niemanden gefährdet. Gegen 23.00 Uhr sei er bei dem Patienten gewesen, habe ihm ein Mittel gespritzt. Der -Patient sei ein schwerkranker Mann, -er – Bet[…]


Auszug aus der Quelle: https://www.ra-kotz.de/patient.htm

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