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Rechtsanwälte Kotz GbR

Übernahme fiktiver Reparaturkosten einer markengebundenen Fachwerkstatt

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LG Essen – Az.: 10 T 69/19 – Beschluss vom 02.03.2020

Die sofortige Beschwerde des Klägers vom 09.08.2019 gegen den

Beschluss des Amtsgerichts Essen vom 30.07.2019 zu dem Aktenzeichen 20 C 45/19 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Gründe
Die sofortige Beschwerde war aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung, denen sich die Kammer nach eigener Prüfung anschließt, zurückzuweisen.

Das Erstgericht hat die Kosten des Rechtsstreits zu Recht sowie mit nicht zu beanstandender Begründung dem Kläger auferlegt.

Das Beschwerdevorbringen mag eine hiervon abweichende Entscheidung nicht zu rechtfertigen.

Zwar ist dem Beschwerdevorbringen noch insoweit beizutreten, als es in der sofortigen Beschwerde vom 09.08.2019 heißt:

„Nach der Rechtsprechung des BGH besteht in der Regel ein Anspruch des Geschädigten auf Ersatz der in einer markengebundenen Vertragswerkstatt anfallenden Reparaturkosten unabhängig davon, ob der Geschädigte den Wagen tatsächlich voll, minderwertig oder überhaupt nicht reparieren lässt […].

Allerdings ist unter Umständen ein Verweis des Schädigers auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer mühelos und ohne Weiteres zugänglichen anderen markengebundenen oder „freien“ Fachwerkstatt möglich, wenn der Schädiger darlegt und ggfs. beweist, dass eine Reparatur in dieser Werkstatt vom Qualitätsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht und der Geschädigte keine Umstände aufzeigt, die ihm eine Reparatur außerhalb der markengebundenen Fachwerkstatt unzumutbar machen.“

Soweit es in der Beschwerde sodann aber weiter heißt:

„Diese Darlegung unter Beweisangebot erfolgte durch die Beklagte erst im laufenden Verfahren erstmalig mit der Klageerwiderung vom 11.04.2019.

Es handelt sich um eine Einwendung der Beklagten, die erstmals in dem gerichtlichen Verfahren vorgebracht worden ist.

Erst daraufhin war der Kläger gehalten, den Unzumutbarkeitsnachweis durch Vorlage des Scheckheftes zu führen.“

verfängt diese Sichtweise nicht.

Auch nach dem Beschwerdevorbringen ist der vorliegend in Rede stehende Prüfbericht vom 21.11.2018 mit Schreiben vom 27.12.2018 bereits außergerichtlich vorgelegt worden. Das Schreiben sowie der Prüfbericht wurden klägerseits auch als Anlage zur Klageschrift selbst vorgelegt. Da es in eben diesem Schreiben sowie Prüfbericht aber ausdrücklich heißt:

„Dabei stellen wir fest, dass das Fahrzeug gleichwertig, aber günstiger repariert werden kann.“

sowie

„Die uns zu[…]


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