Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Krankenversicherung: Kein Anspruch auf erneuten Abschluss bzw. Wiederaufnahme bei Kündigung

Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de

Landgericht München I
Az.: 26 O 24832/04
Urteil vom 25.07.2005

In dem Rechtsstreit wegen Forderung erlässt das Landgericht München I., 26. Zivilkammer, aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 25.07.2005 folgendes Endurteil:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klagepartei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung der Beklagtenpartei in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages.

Tatbestand:
Der Kläger begehrt erneuten Abschluss bzw. Wiederaufnahme einer gekündigten Krankenversicherung.
Der Kläger war seit 01.04.1984 bei der Beklagten privat krankenversichert. Zum 31.05.2000 kündigte der Kläger die private Krankenversicherung, da er beabsichtigte, in die gesetzliche Krankenversicherung zu wechseln. Der Versicherungsvertrag endete am 31.05.2000.
Der Kläger beabsichtigte, sich im Rahmen der Familienversicherung über seine Ehefrau bei der BKK Post gesetzlich kranken zu versichern.
Am 01.07.2000 beantragte der Kläger Arbeitslosengeld.
Am 29.08.2000 wurde ihm durch die BKK Post mitgeteilt, dass die Voraussetzungen für eine gesetzliche Krankenversicherung im Rahmen der Familienversicherung bei BKK Post nicht gegeben seien, da der Kläger aufgrund einer Abfindung des bisherigen Arbeitgebers die Einkommensgrenze für Familienangehörige von DM 640,– überschreiten würde.
Mit Bescheid vom 03.10.2000 wurde dem Kläger durch die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit rückwirkend ab dem 01.07.2000 gewährt.
Am 04.01.2001 ließ sich der Kläger durch die Firma A. M. H. Assekuranz einen Vorschlag für eine private Krankenversicherung erstellen.
Am 26.03.2001 stellte der Kläger über den Versicherungskaufmann … der Beklagten einen Antrag auf Neuabschluss einer Krankenversicherung mit dem Tarif ECO 2500. Dabei handelte es sich um einen Tarif, der nicht identisch war mit den Versicherungstarifen, zu denen der Kläger bis zum 31.5.2000 bei der Beklagten versichert war. Dem Antrag war weiterhin eine ausführliche Erklärung des Klägers hinsichtlich seines Gesundheitszustandes bei[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv