Bundesarbeitsgericht 9. Senat
Az: 9 AZR 26/00
Urteil vom 23.01.2001
Vorinstanzen:
Landesarbeitsgericht Niedersachsen – Az.:13 Sa 301/99 – Urteil vom 9.11.1999
Arbeitsgericht Hildesheim – Az.: 2 Ca 170/98 – Urteil vom 12.01.1999
Stichwörter: Freistellung des Arbeitnehmers – Annahmeverzug
Gesetz: §§ 293 ff.; 611, 615, 626 BGB
Leitsatz:
Hat ein Arbeitgeber den Arbeitnehmer rechtswirksam von der Arbeitspflicht befreit, etwa Urlaub erteilt oder Freizeitausgleich angeordnet, kommen für diesen Zeitraum Ansprüche des Arbeitnehmers auf Annahmeverzugslohn nicht in Betracht. Eine während der Freistellung erklärte (rechtsunwirksame) fristlose Kündigung des Arbeitgebers läßt die Arbeitsbefreiung unberührt; das Arbeitsverhältnis besteht unverändert fort.
BUNDESARBEITSGERICHT
URTEIL
Der Neunte Senat hat aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 23. Januar 2001 für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 9. November 1999 -13 Sa 301 /99 – wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen!
Tatbestand
Die Parteien streiten über einen Entgeltanspruch der Klägerin für die Zeit ihrer Nichtbeschäftigung vom 22. Januar 1998 bis 28. Februar 1998 von 2.183,05 DM brutto.
Die Klägerin war seit dem 1. November 1995 bei der Beklagten als Arzthelferin beschäftigt. Bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von zuletzt 25 Stunden belief sich das Bruttomonatsentgelt auf 1.650,00 DM. Mehrarbeit sollte durch Freizeit ausgeglichen werden (§ 7 Abs. 4 Satz 3 des Arbeitsvertrags). Die Beklagte beschäftigt regelmäßig nicht mehr als fünf Arbeitnehmer.
Im Januar 1998 war die Klägerin an drei Arbeitstagen arbeitsunfähig erkrankt. Im übrigen arbeitete sie bis einschließlich 16. Januar 1998. An diesem Tag kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis schriftlich zum 28. Februar 19[…]