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Fahrerlaubnisentziehung aufgrund 18 Punkten – jede einzelne OWi ein selbstständiger Rechtschutzfall

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BGH
Az: IV ZR 153/05
Urteil vom 05.07.2006

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 5. Juli 2006 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil der 20. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 1. Juni 2005 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger, von Beruf Kraftfahrer und bis November 2003 im Besitz einer Fahrerlaubnis auch für Lastkraftwagen, nimmt die Beklagte aus einer bei ihr am 18. Juni 1999 genommenen Rechtsschutzversicherung in Anspruch, in der er als Lebenspartner der Versicherungsnehmerin gemäß § 26 der Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB 94) mitversichert ist.

Am 10. März 1999 und am 27. Mai 1999 sowie in vier weiteren Fällen ergingen gegen den Kläger wegen verschiedener Verkehrsordnungswidrigkeiten Bußgeldbescheide. In einem weiteren Fall verurteilte ihn das Amtsgericht wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis. In allen sieben Fällen wurden im Verkehrszentralregister beim Kraftfahrtbundesamt Punkte nach § 4 StVG eingetragen. Mit dem letzten Bußgeldbescheid vom 2. September 2003 erhöhte sich der Punktestand des Klägers auf insgesamt 18 Punkte. Daraufhin entzog ihm die Straßenverkehrsbehörde mit Verfügung vom 13. November 2003 die Fahrerlaubnis für die Dauer von sechs Monaten und ordnete die unverzügliche Abgabe des Führerscheins an. Die Bitte des Klägers um Deckungszusage für das Verwaltungsverfahren wie auch für das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO lehnte die Beklagte mit Schreiben vom 1. Dezember 2003 und (erneut) vom 5. Februar 2004 unter Hinweis auf § 4 (1) c i.V. mit § 4 (2) Satz 2 ARB 94 ab, weil er zwei der zur Eintragung von Punkten führende Verkehrsordnungswidrigkeiten vor Vertragsabschluß begangen habe.

Das Amtsgericht hat die Klage auf Feststellung der Eintrittspflicht der Beklagten abgewiesen. Die Berufung des Klägers ist ohne Erfolg geblieben. Mit der zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Feststellungsbegehren weiter.
Entscheidungsgründe:
Die Revision hat keinen Erfolg.

I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt:

Gemäß § 4 (1) c ARB 94 besteht Rechtsschutz nach Eintritt des Versicherungsfalles von dem Zeitpunkt an, in dem […]


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