Oberlandesgericht Hamburg – Az.: 2 U 2/21 – Beschluss vom 10.09.2021
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 04.12.2020, Aktenzeichen 304 O 430/12, wird gem. § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurück gewiesen.
2. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die Klägerin Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf € 200.000,00 festgesetzt.
Gründe
I.
Die Parteien streiten über Ansprüche im Zusammenhang mit dem Erbfall nach M… F… (Erblasserin), verstorben am 5.12.2011.
Wegen des zugrunde liegenden Sachverhalts wird zunächst auf die umfassende Sachverhaltsdarstellung in der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.
Die Parteien sind die Töchter der Erblasserin. Diese hinterließ drei notariell beurkundete Testamente, mit denen die Erblasserin die Beklagte zunächst als nicht befreite Vorerbin einsetzte, unter anderem Vermächtnisse zugunsten der Klägerin verfügte und die Klägerin zudem als Testamentsvollstreckerin zur Durchführung dieser Vermächtnisse bestimmte, später unter anderem die Beklagte zur unbeschränkten Erbin einsetzte und schlussendlich weitere Regelungen und Anordnungen über die Verteilung insbesondere des vorhandenen Immobilienvermögens traf. Die Klägerin nahm das Amt des Testamentsvollstreckers nach dem Ableben der Erblasserin an.
Im notariellen Testament vom 30.9.2002 (Anlage K1) heißt es auszugsweise wie folgt:
„Vorbemerkung:
Ich bin Eigentümerin einer landwirtschaftlichen Besitzung in Lamstedt, eingetragen in den Grundbüchern von Lamstedt Blatt …, … und … sowie …
Ich bin weiterhin Vorerbin des im Grundbuch von Rissen Blatt … verzeichneten Grundbesitzes. Hier sind meine beiden Töchter, A… F… und C… P… Nacherben. Es ist mein Wunsch, daß meine Tochter A… F… den Grundbesitz in Rissen nach Eintritt des Nacherbfalls zu Alleineigentum erhält. Meine Tochter C… soll daher ihren Anteil an dem Grundbesitz in Rissen nach meinen Tod an ihre Schwester unentgeltlich übertragen.
1. Erbeinsetzung:
Ich setze hiermit als meine nicht befreite Vorerbin ein:
Meine Tochter C… F…, geboren …
2. Vermächtnisse
Meine Erben beschwere ich mit folgenden Vermächtnissen:
a) Für den F[…]