Ein ganzes Stadtviertel als Anwohner?
Rechtsanwaltskanzlei als Anwohner?
BVerwG
Az: 11 C 24.93
Urteil vom 28.09.94
Normen
– StVG § 6 Abs. 1 Nr. 14;
– StVO § 45 Abs. 1b Satz 1 Nr. 2
Leitsätze:
»Ein Rechtsanwalt, der in einer anwohnerparkberechtigten Straße seine Kanzlei hat, aber dort nicht wohnt, ist kein Anwohner im Sinne des § 45 Abs. 1 b Satz 1 Nr. 2 StVO.«
Gründe (Auszug):
„Eine Definition des Begriffs »Anwohner« enthält weder das Straßenverkehrsgesetz noch die Straßenverkehrsordnung. In den … Allgemeinen Verwaltungsvorschriften ist dieser Begriff dahin erläutert, daß Anwohner nur diejenigen Personen sind, die in dem in Betracht kommenden Gebiet »tatsächlich wohnen« (vgl. Abschnitt IX Nr. 1 VwV-StVO zu § 45 StVO). Dieses Verständnis entspricht dem Wortsinn: »Anwohner« ist nicht der Anlieger, ferner auch nicht derjenige, der im Bereich des anwohnerberechtigten Parkens einer Berufstätigkeit nachgeht und dort nur – selbständig oder unselbständig – »arbeitet«. Diese Differenzierung zwischen »Wohnen« und »Arbeiten« wird durch den Wortlaut des § 6 Abs. 1 Nr. 14 StVG bestätigt, der nur zugunsten von Schwerbehinderten und Blinden zur Schaffung von Parkmöglichkeiten in der Nähe ihrer Wohnung und ihrer Arbeitsstätte ermächtigt. Das BVerwG ist deshalb bereits in seinem Beschluß vom 3.5.1985 (NJW 1985, 3092 [= DRsp II (286) 200 d-e]) von einem engen Anwohnerbegriff ausgegangen und hat entschieden, daß die Auslegungsregel in den vorgenannten Verwaltungsvorschriften zum Begriff des Anwohners rechtlich nicht zu beanstanden ist.
Diese Auslegung des Anwohnerbegriffs entspricht auch der Entstehungsgeschichte sowie dem Sinn und Zweck von § 6 Abs. 1 Nr. 14 StVG und § 45 Abs. 1 b Satz 1 Nr. 2 StVO. Die Änderung dieser Vorschriften ist – wie sich aus der Begründung des Regierungsentwurfs zu § 6 StVG ergibt – deshalb erf[…]