Displayriss am Samsung Galaxy S4: Kein Gewährleistungsfall für Käufer
Das Landgericht Koblenz hat in seinem Urteil vom 17.02.2015 die Klage eines Kunden gegen einen Mobiltelefonhersteller abgewiesen. Der Kunde hatte Gewährleistungsansprüche wegen eines Risses im Display seines Samsung Galaxy S4 geltend gemacht. Das Gericht befand, dass der Kläger nicht nachweisen konnte, dass der Riss auf einen Mangel des Gerätes zurückzuführen ist, sondern dass er durch äußere Einwirkungen entstanden ist.
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✔ Das Wichtigste in Kürze
Die zentralen Punkte aus dem Urteil:
Abweisung der Klage: Das Landgericht Koblenz änderte das Urteil des Amtsgerichts und wies die Klage des Kunden ab.
Kostenübernahme: Der Kläger muss die Kosten des Rechtsstreits tragen.
Gewährleistungsansprüche: Der Kläger machte Gewährleistungsansprüche aufgrund eines Risses im Display geltend.
Kein Nachweis eines Mangels: Der Kläger konnte nicht nachweisen, dass das Smartphone bei Gefahrübergang mangelhaft war.
Sachverständigengutachten: Ein Gutachten ergab, dass der Riss durch äußere Einwirkung entstanden ist, nicht durch einen Mangel des Gerätes.
Vermutung des § 476 BGB nicht anwendbar: Die Vermutung eines Mangels bei Gefahrübergang ist nicht mit der Art des Schadens vereinbar.
Handhabung des Gerätes: Das Gericht stellte fest, dass das Smartphone ein empfindliches Gerät ist, das sorgfältig zu handhaben ist.
Keine kaufrechtlichen Gewährleistungsansprüche: Dem Kläger stehen keine Ansprüche zu, da kein Mangel nachgewiesen werden konnte.
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(Symbolfoto: Oletak /Shutterstock.com)Ein Displayriss am Smartphone kann ärgerlich sein, doch oftmals stellt er keinen direkten Gewährleistungsgrund dar. Für den Mobiltelefonbesitzer kann das bedeuten, dass er möglicherweise auf […]