AG Hamburg-Harburg – Az.: 650 C 9/12 – Urteil vom 08.03.2012
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
Der Kläger kann aus Anlass des Verkehrsunfalls vom 13.9.2011 über den bereits gezahlten Betrag hinaus keinen weiteren Schadensersatz verlangen.
Die Beklagten sind dem Kläger zwar unstreitig zum vollen Schadensersatz nach einer Haftungsquote von 100 % verpflichtet. Der Schaden ist allerdings niedriger als der fiktiv abrechnende Kläger dies annimmt, weil er sich nach § 254 Abs. 2 BGB auf die im von den Beklagten vorgelegten Prüfgutachten zugrunde gelegten niedrigeren Stundenverrechnungssätze verweisen lassen muss.
Ist vom Schädiger Schadensersatz wegen der Beschädigung einer Sache zu leisten, kann der Geschädigte gemäß § 249 Abs. 2 S. 1 BGB den zur Herstellung erforderlichen Geldbetrag verlangen. Was insoweit erforderlich ist, richtet sich danach, wie sich ein verständiger, wirtschaftlich denkender Fahrzeugeigentümer in der Lage des Geschädigten verhalten hätte. Grundsätzlich leistet der Geschädigte auch im Rahmen fiktiver Abrechnung dem Gebot der Wirtschaftlichkeit genüge, wenn er der Schadensberechnung die üblichen Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legt, die ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat (BGH, Urteil vom 23.02.2010, Az.: VI ZR 91/09 m. w. N.). Nach inzwischen ständiger Rechtsprechung des BGH kann der Schädiger den Geschädigten unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht gemäß § 254 Abs. 2 BGB aber auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer mühelos und ohne weiteres zugänglichen „freien Fachwerkstatt“ verweisen, wenn er darlegt und gegebenenfalls beweist, dass eine Reparatur in dieser Fachwerkstatt vom Qualitätsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht, und wenn er gegebenenfalls vom Geschädigten aufgezeigte Umstände widerlegt, die diesem eine Reparatur außerhalb der markengebundenen Fachwerkstatt unzumutbar machen würde (BGH, Urteil vom 13.07.2010, Az.: VI ZR 259/09; BGH, Urteil vom 23.02.2010, Az.: VI ZR 91/09).
Im vorliegenden Fall ist das Gericht im Rahmen des ihm nach § 287 ZPO eingeräumten Ermessens (vgl. BGH, Urteil vom 13.07.2010, Az.: VI ZR 259/09, Rn. 13) zu der Überzeugung gelangt, dass es sich bei der von der Beklagten aufgezeigten Reparaturmöglichkeit in der Firma … eine im V[…]