Oberlandesgericht Hamm
Az: 3 Ss 31/08
Beschluss vom 16.04.2008
Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil der VII. kleinen Strafkammer des Landgerichts Bielefeld vom 26.10.2007 hat der 3. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 16. 04. 2008 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, die Richterin am Oberlandesgericht und den Richter am Oberlandesgericht auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft und nach Anhörung des Angeklagten bzw. seines Verteidigers einstimmig beschlossen:
Die Revision wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Angeklagte (§ 473 Abs. 1 StPO).
Zusatz:
Wie die Strafkammer in dem angefochtenen Urteil zutreffend ausgeführt hat, hängt die Frage, ob sich der Angeklagte des Fahrens ohne Fahrerlaubnis schuldig gemacht hat, letztlich nicht von der in der Rechtsprechung streitigen Frage ab, ob der Inhaber einer EU-Fahrerlaubnis, die er in einem anderen Mitgliedsstaat während des Laufes einer gegen ihn im Inland verhängten Sperre für die Erteilung der Fahrerlaubnis erworben hat, aufgrund dieser Fahrerlaubnis nach Ablauf der Sperre berechtigt ist, Kraftfahrzeuge im Inland zu führen. Maßgebend war hier vielmehr, dass dem Angeklagten durch Ordnungsverfügung des Kreises Minden-Lübbecke vom 22.11.2006 – offensichtlich gestützt auf § 46 Abs. 1 FeV i. V. m. § 3 Abs. 1 StVG – , deren sofortige Vollziehung angeordnet worden war, die in Tschechien erworbene Fahrerlaubnis – FeV – entzogen worden war. Gem. den §§ 46 Abs. 5 FeV, 3 Abs. 2 StVG erlischt mit der Entziehung die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland. Dies gilt auch für Inhaber von EU-Fahrerlaubnissen (vgl. Dauer in Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 39. Aufl., § 46 FeV Rdnr. 13). Hat eine Verwaltungsbehörde die Fahrerlaubnis entzogen, wird von dem Betroffenen aber dennoch ein Kraftfahrzeug geführt, so ist in Bezug auf eine Strafbarkeit gem. § 21 StVG durch das Gericht nur zu prüfen, ob die Entscheidung über die Entziehung der Fahrerlaubnis formell wirksam ist, nicht aber auch ihre sachliche Richtigkeit (vgl. König in Hentschel, a.a.O., § 21 StVG Rdnr. 7). Hat der Betroffene Anfechtungsklage gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis erhoben, so is[…]