OLG Celle
Az.: 14 U 113/13
Urteil vom 12.02.2014
Leitsatz: Kollidiert ein Radfahrer im öffentlichen Straßenverkehr mit einem anderen, sich verkehrswidrig verhaltenden Verkehrsteilnehmer und erleidet er infolge des Sturzes unfallbedingte Kopfverletzungen, die ein Fahrradhelm verhindert oder gemindert hätte, muss er sich gleichwohl nur in Ausnahmefällen – nämlich wenn er sich als sportlich ambitionierter Fahrer auch außerhalb von Rennsportveranstaltungen besonderen Risiken aussetzt oder infolge seiner persönlichen Disposition, beispielsweise aufgrund von Unerfahrenheit im Umgang mit dem Rad oder den Gefahren des Straßenverkehrs ein gesteigertes Gefährdungspotential besteht – ein Mitverschulden wegen Nichttragens eines Fahrradhelms anrechnen lassen (in Abweichung von: OLG Schleswig, Urteil v. 5. Juni 2013 – 7 U 11/12).
I. Auf die Berufung des Klägers sowie die Anschlussberufung der Beklagten wird das angefochtene Urteil der Einzelrichterin der 7. Zivilkammer des Landgerichts Verden vom 28. Juni 2013 (7 O 423/10) teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
1. Unter Aufhebung des Versäumnisurteils des Landgerichts Verden vom 9. Februar 2011 wird die Beklagte verurteilt, an den Kläger
a) ein Schmerzensgeld in Höhe von 12.000 €,
b) 3.279,96 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17. Juli 2009 sowie
c) außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 899,40 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25. Januar 2011 zu zahlen.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Die weitergehenden Rechtsmittel der Parteien werden zurückgewiesen.
III. Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger und die Beklagte je zur Hälfte mit Ausnahme der Kosten ihrer erstinstanzlichen Säumnis, die von der Beklagten zu tragen sind; die Kosten des Berufungsverfahrens tragen zu 59 % der Kläger, zu 41 % die Beklagte.
IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages geleistet hat.
V. Die Revision wird zugelassen.
Gründe
I.
Der Kläger nimmt die Beklagte auf Leistung von Schadensersatz und Schmerzensgeld aus einem Verkehrsunfallgeschehen vom 16. Juli 2009 in A.-B. in Anspruch, an dem beide Parteien als Fahrradfahrer beteiligt waren. Dabei kam es zu einer Kollision zwischen den Parteien, als der Kläger mit seinem Rennrad die Beklagte überholen wollte, die ihrerseits nach links in ein an der von den Parteien befahrenen A.-straße gelegenes Grundstück abbiegen wollte. Wegen der Einzelheiten des Hergangs des Unfallgeschehens sowie des Sach- und Streitstands wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen….