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Ausnahmen und Befreiungen vom Fällverbot geschützter Bäume

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VG Weimar – Az.: 7 K 1392/12 We – Urteil vom 04.08.2014

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kläger tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Verfahrens.

3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Den Klägern wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Hinterlegung oder Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Symbolfoto: Von SERGEI PRIMAKOV/Shutterstock.com

Die Beteiligten streiten um die Erteilung einer Fällgenehmigung für eine Fichte.

Die Kläger sind Eigentümer des Grundstücks F… in W…; sie bewohnen dort eine Doppelhaushälfte. Im Hausgarten des Grundstücks steht unter anderem eine 18 m hohe Fichte mit einem Stammumfang von ca. 1,75 m in einer Entfernung von ca. 11 m zur Doppelhaushälfte.

Am 24.07.2011 beantragten die Kläger bei der Beklagten die Erteilung einer Fällgenehmigung für verschiedene, auf ihrem Grundstück gewachsene Bäume: einen Nussbaum, eine Buche sowie zwei Fichten. Sie führten an, dass die Standsicherheit der Bäume nicht mehr gewährleistet sei, die Bäume von Borkenkäfern befallen gewesen seien und die Wurzeln aus dem Erdreich hervorträten, so dass die Bäume keinen Halt im Boden fänden. Aus diesem Grund bestehe eine nicht unerhebliche Gefährdung ihres Eigentums wie auch der angrenzenden Bebauung.

Die Beklagte gab dem Antrag der Kläger mit Bescheid vom 30.09.2011 (Postausgang 07.10.2011) teilweise statt, versagte aber eine Fällgenehmigung für eine der beiden Fichten: Gründe für eine Ausnahme oder Befreiung nach der Baumschutzsatzung der Stadt W… lägen nicht vor. Die Fichte sei zum Zeitpunkt der Besichtigung als vital und standsicher eingeschätzt worden. Über das normale Maß hinausgehende Gefahren für Personen und Sachen seien nicht festgestellt worden. Auch sei die Nutzungsfähigkeit des Grundstücks durch das Vorhandensein des Baumes nicht in unzumutbarem Maß eingeschränkt.

Gegen den Bescheid, soweit er die Fällgenehmigung der Fichte versagt, erhoben die Kläger mit Schreiben vom 31.10.2011, eingegangen am 07.11.2011, Widerspruch: Mit der Verweigerung der Fällgenehmigung werde eine ungeheuerliche Gefäh[…]


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