OLG Dresden – Az.: 14 U 1259/11 – Urteil vom 20.12.2011
1. Auf die Berufung der Beklagten und der Streitverkündeten wird das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 19.07.2011 – Az. 4 O 3884/10 – abgeändert:
Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten der Streitverkündeten tragen die Kläger.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Kläger können die Vollstreckung (wegen der Kosten) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 40.000,00 EUR abwenden, wenn nicht die Beklagten oder die Streitverkündeten Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
4. Streitwert: 159.688,23 EUR
Gründe
I.
Die Kläger verlangen Schadensersatz und Rückabwicklung eines notariellen Kaufvertrages über eine Eigentumswohnung. Wegen der Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils verwiesen.
Am 21.09.2007 ließen die Kläger ein Angebot zum Abschluss eines Wohnungskaufvertrages gegenüber der Beklagten notariell beurkunden (Anlage K 1).
Ziffer II. des Kaufvertrages lautet:
„An das Angebot hält sich der Käufer bis zum 30.11.2007 unwiderruflich gebunden.
Nach Ablauf der Frist erlischt lediglich die Bindung an das Angebot, nicht jedoch das Angebot, das in stets widerruflicher Weise fortbesteht.
Der Widerruf ist schriftlich gegenüber dem Verkäufer zu erklären. Bis zum Zugang der Widerrufserklärung beim Verkäufer kann das Angebot noch angenommen werden.“
Das Landgericht hat die Beklagten zur Rückabwicklung nach § 812 Abs. 1 S. 1 BGB Zug um Zug gegen Rückübertragung der streitgegenständlichen Eigentumswohnung verurteilt, da kein wirksamer Kaufvertrag vorliege. Zwar liege ein Angebot der Kläger vor (vom 21.09.2007). Die Beklagten hätten dieses Angebot auch angenommen. Die Klauseln, nachdem die Käufer gebunden seien und das Angebot fortbestehe, seien jedoch nach § 308 Nr. 1 BGB unwirksam, mit Hinweis auf die Entscheidung BGH vom 11.06.2010, Az. V ZR 85/09.
Die Beklagten und die Streitverkündeten sind der Ansicht, die streitigen Klauseln seien nicht nach §§ 306 ff. BGB nichtig, die Beklagten hätten das notarielle Angebot der Kläger rechtzeitig und ordnungsgemäß angenommen.
Sie beantragen, das Urteil des Landgerichts Leipzig aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Berufungsbeklagten beantragen, die Berufung zurückzuweisen.
II.