Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Drogen und Fahruntauglichkeit

Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de

 OLG Zweibrücken
Az: 1 Ss 117/02
Urteil vom 14.02.2003

In dem Strafverfahren wegen Trunkenheit im Verkehr hier: Revision hat der 1. Strafsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken in der Sitzung am 14. Februar 2003 für Recht erkannt:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Amtsgerichts – Strafrichter – Ludwigshafen am Rhein vom 8. Mai 2002 wie folgt geändert:

Der Angeklagte wird wegen einer fahrlässig begangenen Ordnungswidrigkeit des Führens eines Kraftfahrzeuges unter Einwirkung eines berauschenden Mittels zu einer Geldbuße von 250 Euro und einem Fahrverbot von einem Monat verurteilt.

2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird als unbegründet verworfen.

3. Der Angeklagte trägt auch die Kosten des Revisionsverfahrens, jedoch mit der Maßgabe, dass die Gebühr um drei Viertel ermäßigt wird; um denselben Bruchteil fallen die notwendigen Auslagen des Angeklagten im Revisionsverfahren der Landeskasse zur Last.

4. Die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis wird aufgehoben. Für diese Maßnahme wird der Angeklagte nicht entschädigt.
Gründe:
Das Amtsgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr (§ 316 Abs. 1, Abs. 2 StGB) zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 30 Euro verurteilt; ihm die Fahrerlaubnis entzogen, seinen Führerschein eingezogen und eine Sperrfrist für die Wiedererteilung von fünf Monaten angeordnet. Gegen diese Entscheidung richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung materiellen und prozessualen Rechts rügt. Die Sachrüge führt zur Abänderung des angefochtenen Urteils in der Weise, dass es lediglich bei einer Ahndung wegen einer fahrlässigen Ordnungswidrigkeit gemäß § 24 a Abs. 2 und 3 StVG verbleibt.
Das Amtsgericht hat festgestellt, dass der Angeklagte am 13. September 2001 mit einem PKW gegen 23.50 Uhr in Ludwigshafen am Rhein die Eschenbachstraße befahren habe, obwohl er infolge der Einnahme von Betäubungsmitteln (Cannabis, Kokain und/oder Heroin) zum sicheren Führen des Fahrzeugs nicht mehr in der Lage gewesen sei und dies bei gehöriger Sorgfalt habe erkennen müssen. Zum Nachweis der Fahrunsicherheit verweist das Amtsgericht auf Bekundungen der beiden Polizeibeamten, wonach der Angeklagte bei der Verkehrskontrolle „sehr schläfrig“ gewirkt, „zögerlich reagiert“ und Selbstmordabsichten geäußert habe, seine Stim[…]


Auszug aus der Quelle: https://www.ra-kotz.de/drogen1.htm

Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv