Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Testierfähigkeit bei vaskulärer Demenz nach Hirninfarkt

Ganzen Artikel lesen auf: Erbrechtsiegen.de

OLG Frankfurt – Az.: 20 W 11/17 – Beschluss vom 23.01.2018

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 154.200,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I.

Die am XX.XX.1925 geborene Erblasserin verstarb ledig und kinderlos am XX.07.2012. Bei den Beteiligten zu 2 und 3 handelt es sich um entfernte Verwandte der Erblasserin. Nähere lebende Verwandte der Erblasserin sind nicht bekannt geworden. Die Beteiligte zu 1 ist das Patenkind der Erblasserin. Die Beteiligte zu 4 war langjährig mit der Erblasserin bekannt, als deren Haushaltshilfe tätig und auf Wunsch der Erblasserin mit Beschluss des Amtsgerichts Darmstadt – Betreuungsgericht – vom 19.12.2010 zu deren Betreuerin bestellt worden. Der Beteiligte zu 5 ist der Ehemann der Beteiligten zu 4 und war ebenfalls zum Betreuer der Erblasserin bestellt worden. Der Beteiligte zu 6 ist der Bruder der Beteiligten zu 4.

In den Nachlass der Erblasserin fallen drei Eigentumswohnungen sowie Bankguthaben und Wertpapiere.

Die Erblasserin errichtete unter dem 23.03.1997 ein eigenhändiges Testament, in welchem sie u. a. eine der Eigentumswohnungen einschließlich des Inventars mit Ausnahme einzelner Gegenstände der Beteiligten zu 1 zuwendete, eine weitere Eigentumswohnung der Beteiligten zu 2 und der Familie Nachname1, zu welcher der Beteiligte zu 3 gehört, sowie die dritte Wohnung den Beteiligten zu 4 und 6. Sie verfügte darüber hinaus weitere Zuwendungen von Einzelgegenständen an eine Reihe von Personen. Wegen der weiteren Einzelheiten des genannten von dem Nachlassgericht am 20.08.2012 eröffneten Testaments wird auf dieses (im Umschlag Bl. 25 der Testamentsakten des Nachlassgerichts zu …/11) Bezug genommen.

Im Jahre 2009 wollte die Erblasserin ein notarielles Testament errichten. Der Notar erstellte einen Urkundenentwurf (Bl. 204 ff. d. A.), auf den wegen seines Inhaltes Bezug genommen wird.

Am 22.03.2011 errichtete die Erblasserin zur Niederschrift des Notars 1 in Stadt1 zu dessen UR-Nr. …1/2011 ein notarielles Testament (Bl. 210 ff. d. A). In diesem setzte sie die Beteiligte zu 1 zu ½ und die Beteiligten zu 4 und 5 zu jeweils ¼ als ihre Erben ein. Sie setzte darüber hinaus Geldvermächtnisse aus. Wegen der Einzelheiten des genannten Testaments, welches die Erblasserin ausweislich der Niederschrift des Nachlassgerichts (Bl. 5 der Testamentsakte) am 25.05.2011 persönlich aus der besonderen amtlichen Verwahrung zurücknahm, wird auf dieses verwiesen.

Die Erblasserin erlitt am XX.07.2010 einen Hirninfarkt, in dessen […]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv