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Rechtsanwälte Kotz GbR

WEG-Sanierung – zerstörerische Bauteilöffnungen

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Amtsgericht Hamburg – Az.: 11 C 113/21 – Urteil 01.11.2021

In dem Rechtsstreit erkennt das Amtsgericht Hamburg – Abteilung 11 – auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 30.08.2021 für Recht:

I. Die Beschlüsse der Eigentümerversammlung v. 18.3.2021 zu den Tagesordnungspunkten 2.1.2; 2.1.3; 2.1.4.1; 2.1.6; 2.1.7; 2.1.8; 2.1.9; 2.1.10; 2.1.11; 2.1.13; 21.15 und 2.1.16 werden für ungültig erklärt.

II. Die Kosten des Rechtsstreites hat die Beklagte zu tragen.

III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.

IV. Der Streitwert wird auf insgesamt EUR 728.406,– EUR festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Notwendigkeit und Erforderlichkeit von Instandsetzungsbeschlüssen im Rahmen einer Wohnungseigentümergemeinschaft, die die Beklagte gem. Teilungserklärung v. 2.11.1999 bildet (es wird auf Anl. K 1 vollumfänglich Bezug genommen), wobei die Klägerin zu 1.) Eigentümerin der Wohnung Nr. 11 (MEA 2,53 % +0,2% (Stellplatz 40)), die Kläger 2.) und 3.) gemeinsam Eigentümer der Wohnung Nr. 15 (MEA 2,99 % +0,2% (Stellplatz 48)) und die Klägerin zu 4.) Eigentümerin der Wohnung Nr. 23 ((MEA 2,49 % +0,2% (Stellplatz)) in den im Jahre 1999 fertig gestellten drei zusammenhängenden Häusern sind.

Seit mehreren Jahren treten am Gesamtgebäude der WEG, zunächst erscheinend nur in einzelnen Wohnungen, Feuchtigkeitsschäden auf. Seit 2016 ist die Fa. „###“ diesbzgl. für die Beklagte tätig, die unter dem 4.4.2018 für die Beklagte eine Chronologie erstellte (Anl. B 10). Das Gericht nimmt hierzu weiterhin Bezug auf den beklagtischen Schriftsatz v. 1.7.2021, S. 5 ff.. Auf der Eigentümerversammlung (folgend: EtV) v. 6.6.2018 (Vortrag Beklagte, Anl. B 6 spricht v. 5.6.2018) beschloss die Gemeinschaft die Einbeziehung der vertikalen Fensterbänder und der Pfosten-Riegel-Fassaden dreier Erkervorbauten in die Überprüfung. Auf der EtV v. 2.4.2019 wurden die Ergebnisse vorgestellt (hierzu verhält sich bzgl. einzelner Beschlussanfechtungen das Urteil des LG Hamburg v. 21.4.2021 zu Az. 318 S 7/20, AnI. B 6). Auf der EtV v. 22.9.2020 erfolgte noch kein Beschluss über mögliche Instandsetzungsmaßnahmen, es wurde ein „Bauausschuss“ gebildet (auf Anl. B 5 (Protokoll der EtV) und dort die TOP 4.2 und 4.1 wird Bezug genommen).

Auf der Versammlung v. 18.3.2021 wurden nach Einladung v. 19.2.2021 (auf AnI. K 2 wird Bezug genommen) die streitgegenständlichen Beschlüsse gefasst (auf das Protokoll AnI. K 4 (BI. 165 ff.d.A.)[…]


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