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Radfahrer der „rollert“ – Verstoß gegen das Verbot den Fußgängerüberweg mit dem Fahrrad zu befahren

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KG Berlin
Az.: 12 U 68/03
Urteil vom 03.06.2004
Vorinstanz: Landgericht Berlin, Az.: 24 O 439/01

In dem Rechtsstreit hat der 12. Zivilsenat des Kammergerichts auf die mündliche Verhandlung vom 3. Juni 2004 für Recht erkannt:
Auf die Berufung der Beklagten, die im Übrigen zurückgewiesen wird, wird das am 17. Januar 2003 verkündete Urteil der Zivilkammer 24 des Landgerichts Berlin – 24 0 439/01 – teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 11.866,82 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 30. Oktober 2000 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin alle weiteren materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, die dieser aus dem Verkehrsunfall mit dem Kraftfahrzeug nnnnnn am 9. April 1999 auf der H Straße in Höhe der R Straße entstehen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz haben die Klägerin 52 % und die Beklagten 48 % zu tragen. Von den Kosten des Berufungsverfahren fallen der Klägerin 46 % und den Beklagten 54 % zur Last.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe:
1.
Die Berufung der Beklagten ist nur insoweit teilweise erfolgreich, als sich die Beklagten mit ihrem Rechtsmittel gegen die Höhe des vom Landgericht zugesprochenen Schmerzensgeldes wenden. Im Übrigen ist die Berufung nicht begründet.
a) Das Berufungsgericht folgt dem Landgericht darin, dass die Klägerin, entgegen der Ansicht der Beklagten, kein Mitverschulden an dem streitigen Verkehrsunfall trifft. Zwar trifft es zu, dass die Klägerin, wenn sie mit ihrem Fahrrad den parallel zur R Straße verlaufenden Radweg in Fahrtrichtung Osten benutzt hätte, die durch Verkehrszeichen 306 angeordnete Vorfahrt des Beklagten zu 1. gegenüber Fahrzeugen aus der R Straße zu beachten gehabt hätte. Es stand der Klägerin jedoch frei, von ihrem Fahrrad abzusteigen und sodann als Fußgängerin die Fußgängerfurt über die H Straße im südlichen Bereich der Einmündung der R Straße in die H Straße zu ben[…]


Auszug aus der Quelle: https://www.ra-kotz.de/rollern.htm

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