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Mietminderung – Keine bei vorbehaltloser Weiterzahlung der Miete

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Landgerichts Frankfurt am Main
Az.: 2-11 S 79/02
Urteil vom 27.08.2002

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des AG Frankfurt am Main vom 12.2.2002 (Az.: 33 C 3453/01 – 67) wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:
Die Klägerin nimmt den Beklagten auf rückständigen Mietzins für die Zeit von September 1999 bis September 2001 in Anspruch.
Der Beklagte bewohnt auf Grundlage des Mietvertrages vom 25.7.1979 eine Erdgeschoßwohnung der Klägerin im Haus …Straße 65. Die Gesamtmiete lag im hier maßgeblichen Zeitraum bei monatlich DM 475,49. Die Mietzahlungen erfolgten zunächst per Bankeinzug. Seit längerer Zeit fühlt sich der Beklagte durch Lärm seiner Nachbarn (den Streitverkündeten) gestört, die seit dem 1.11.1994 eine benachbarte Erdgeschoßwohnung des Anwesens bewohnen.
Erstmals mit Schreiben vom 22.2.1997 beschwerte sich der Beklagte gegenüber der Klägerin wegen einer permanenten Ruhestörung, die von Lärm seitens der Streitverkündeten ausginge; hierbei führte der Beklagte aus, daß seine „… Geduld und Nachsicht der letzten beiden Jahre…“ beendet seien. Wegen der weiteren Einzelheiten des Schreibens vom 22.2.1997 wird auf die Anlage zur Klageerwiderung (Bl. 66 d.A.) verwiesen.
Es folgten weitere Beschwerden des Beklagten wegen Lärms; diesen Beschwerdeschreiben (wegen deren Inhalts auf das Anlagenkonvolut zur Klageerwiderung, Bl. 32 – 53, 55 – 57, 59 – 62, 64 – 66 d.A. und auf die Anlage zum Beklagtenschriftsatz vom 1.10.2001, Bl. 73 d.A., verwiesen wird) waren teilweise mehrseitige Lärmprotokolle des Beklagten beigefügt. Unter Bezugnahme auf einzelne der Beschwerdeschreiben teilte die Klägerin dem Beklagten mit Schreiben vom 5.7.1997 (Anlage zur Klageerwiderung, Bl. 58 d.A.) und 17.3.1998 (Anlage zur Klageerwiderung, Bl. 54 d.A.) mit, daß sie wegen der Beschwerden die Familie der Streitverkündeten angeschrieben und diese zum Unterlassen von Lärm beziehungsweise zu einer Verhaltensänderung aufgefordert hätte.
Mit Schreiben vom 26.6.1997 (Anlage zur Klageerwiderung, Bl. 61 d.A.) kündigte der Beklagte dann wegen des fraglichen Lä[…]


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