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Blutprobenentnahme – richterliche Anordnung

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Landgericht Kassel
Az: 3 (6) Qs 253/09
Beschluss vom 20.01.2010

In dem Ermittlungsverfahren wegen Trunkenheit im Verkehr hier: Blutentnahme gemäß § 81 a StPO hat die 3. Große Strafkammer des Landgerichts Kassel am 20.01.2010 beschlossen:
Der angefochtene Beschluss des Amtsgerichts Kassel vom 01.09.2009 wird aufgehoben.

Es wird festgestellt, dass die Blutentnahme beim vormals Beschuldigten am 26.05.2009 rechtswidrig gewesen ist.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sowie die insoweit entstandenen notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers werden der Staatskasse auferlegt.
Gründe:
Gegen den Beschuldigten wurde bei der Polizeistation Melsungen ein Strafverfahren wegen des Verdachts der Trunkenheitsfahrt geführt. In diesem Rahmen wurde am 26. 05.2009, einem Dienstag, um 10.50 Uhr und um 12.05 Uhr beim damals Beschuldigten ohne richterliche Anordnung eine Blutentnahme gern. § 81 a StPO vorgenommen. Letztlich wurde das Verfahren gern. § 170 Abs. 2 StPO eingestellt, weil, unabhängig vom Ergebnis der Blutuntersuchung, ein Tatnachweis nicht möglich war. Mit dem angefochtenen Beschluss vom 01.09.2009 erklärte das Amtsgericht Kassel auf Beschwerde des Beschuldigten die am 26.05.2009 durchgeführte Blutentnahme für rechtmäßig. Auf den angefochtenen Beschluss (BI. 34 d.A.) wird Bezug genommen.

Gegen diesen Beschluss hat der Beschwerdeführer mit Verteidigerschriftsatz vom 08.09.2009 Beschwerde eingelegt. Der Beschwerde wurde durch das Amtsgericht nicht abgeholfen. Die Staatsanwaltschaft Kassel hat beantragt, die Beschwerde zu verwerfen. Im Übrigen wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

Die Beschwerde gegen den die Rechtmäßigkeit der Blutentnahme feststellenden Beschluss vom 01.09.2009 ist zulässig und begründet. Der angefochtene Beschluss ist daher aufzuheben und die Rechtswidrigkeit der Maßnahme vom 26.05.2009 festzustellen.

Die Blutentnahme gern. § 81 a Abs. 1 StPO wurde unter Verletzung des Richtervorbehalts des § 81 a Abs. 2 StPO vorgenommen. Danach steht die Anordnung einer Blutentnahme dem Richter zu und nur bei Gefährdung des Untersuchungserfolges durch Verzögerung auch der Staatsanwaltschaft und ihren Ermittlungspersonen (§ 152 GVG). Eine richterliche Anordnung ist nicht getroffen worden. Die Voraussetzungen dafür, dass eine Blutentnahme ohne richterliche Anordnung erfolgen durfte, sind nicht gegeben. Dabei ergibt sich aus der Akte nicht, dass der Untersuchun[…]


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