VERWALTUNGSGERICHT KOBLENZ – Az.: 4 L 455/22.KO – Beschluss vom 19.05.2022
In dem Verwaltungsrechtsstreit we g e n Fahrerlaubnis hier: Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO hat die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Koblenz aufgrund der Beratung vom 19. Mai 2022, beschlossen:
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500 € festgesetzt.
Gründe
Der Antrag, mit dem der Antragsteller die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die im Bescheid des Antragsgegners vom 22. April 2022 verfügte Entziehung seiner Fahrerlaubnis begehrt, hat keinen Erfolg.
1. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung dieses Bescheides begegnet keinen formellen Bedenken; insbesondere wurde sie ausreichend begründet.
Gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung eines Bescheides schriftlich zu begründen. Die Begründung soll auf den konkreten Fall abstellen und darf nicht lediglich formelhaft sein (vgl. W.-R. Schenke in: Kopp/Schenke, VwGO-Komm., 27. Aufl. 2021, § 80 Rn. 85). Der Antragsgegner bezieht sich in seiner Begründung auf den konkreten Fall. Er erwähnt explizit, dass der Antragsteller am 20. Januar 2022 unter Einfluss von Amphetamin gestanden habe. Daraus schließt er auf erhebliche Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung.
2. Die Anordnung des Sofortvollzugs ist ebenso wenig materiell-rechtlich zu beanstanden. Die im Rahmen von § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende Abwägung der gegenseitigen Interessen fällt zu Ungunsten des Antragstellers aus.
a) Das öffentliche Interesse an der sofortigen Entziehung seiner Fahrerlaubnis überwiegt sein Interesse, sie vorläufig behalten zu dürfen, da sich die Maßnahme bei der in Eilverfahren angezeigten summarischen Prüfung als rechtmäßig erweist.
Die Entziehung der Fahrerlaubnis findet ihre Rechtsgrundlage in § 3 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) i.V.m. § 46 Abs. 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV). Danach ist die Verwaltungsbehörde verpflichtet, die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich ihr Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist.
Das ist nach § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV anzunehmen, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorliegen. Nach Nr. 9.1 der Anlage 4 (zu den §§ 11, 13 und 14) FeV – im Folgenden: Anlage 4 FeV – wird die Eignung bei der Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes grundsätzlich verneint. Für Ca[…]