Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg – Az.: OVG 11 S 16/20 – Beschluss vom 07.04.2020
Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 31. März 2020 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Beschwerde trägt der Antragsgegner.
Der Streitwert wird für beide Instanzen auf 10.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragsteller sind gemeinsam Eigentümer eines Wohngrundstücks im Landkreis des Antragsgegners, das sie an Wochenenden und in Ferienzeiten als Zweitwohnsitz nutzen. Sie wenden sich gegen eine Allgemeinverfügung des Antragsgegners, durch die u.a. Personen mit Neben- bzw. Zweitwohnsitz im Landkreis die Anreise und Nutzung ihrer im Gebiet des Landkreises gelegenen Zweitwohnungen aus „touristischem Anlass“ untersagt wird. Auf ihren Antrag hat das Verwaltungsgericht durch Beschluss vom 31. März 2020 die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller gegen die „Zweite Allgemeinverfügung für Reisen in das Gebiet des Landkreises O… als Schutzmaßnahme zur Bekämpfung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 des Landkreises O…“ vom 27. März 2020 angeordnet.
Dagegen richtet sich die fristgemäß eingelegte und begründete Beschwerde des Antragsgegners.
II.
Die Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
Symbolfoto: Von Natali Brillianata /Shutterstock.comGem. § 146 Abs. 4 Sätze 3 u. 6 VwGO kann eine Beschwerde nur dann Erfolg haben, wenn ihre Begründung auch im Ergebnis eine Änderung des angefochtenen Beschlusses rechtfertigt. Das ist hier nicht der Fall. Vielmehr überwiegt das Interesse der Antragsteller an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Anreiseverbots für Zweitwohnungsinhaber, weil das dagegen gerichtete Rechtsmittel der Hauptsache aus den nachfolgenden Gründen voraussichtlich Erfolg haben wird.
Die von den Antragstellern beanstandete Untersagung der Anreise in den Landkreis zur Nutzung einer dort gelegenen Zweitwohnung in allen anderen als den ausdrücklich ausgenommenen zwingenden Fällen (Ziff. I.1 und I.3) ist nach der im hiesigen Verfahren allein möglichen summarischen Prüfung schon deshalb zu beanstanden, we[…]