BGH
Az: VIII ZR 243/02
Urteil vom 16.07.2003
Leitsatz:
Ein als Neuwagen verkaufter Pkw ist entgegen der in der Regel hierin liegenden konkludenten Zusicherung nicht mehr „fabrikneu“, wenn das betreffende Modell im Zeitpunkt des Verkaufs nicht mehr unverändert hergestellt wird (Bestätigung von BGH, Urteil vom 22. März 2000 – VIII ZR 325/98, NJW 2000, 2018).
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 21. Mai 2003 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 16. Juli 2002 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Im Sommer 2000 schloß die Klägerin mit der BMW Leasing GmbH einen Leasingvertrag über ein Neufahrzeug BMW 523i, Baujahr 2000. Der Vertrag wurde durch die Beklagte, die als BMW-Vertragshändlerin ein Autohaus betreibt, vermittelt. Zuvor hatte die Klägerin ein mit „Neue Kraftfahrzeuge -Bestellung“ überschriebenes Formular unterzeichnet. Das Bestellformular ist auf den 19. Juni, die Auftragsbestätigung der Beklagten auf den 21. Juni 2000 datiert. Der undatierte Leasingantrag der Klägerin wurde unter dem 20. Juni 2000 von der BMW Financial Services – BMW Bank GmbH im Namen und für Rechnung der BMW Leasing GmbH bestätigt. In dem Leasingvertrag hat die Leasinggeberin ihre Gewährleistungsansprüche an die Klägerin abgetreten.
Am 5. September 2000 übergab die Beklagte das Fahrzeug, das bereits im Februar 2000 an sie ausgeliefert worden war, an die Klägerin. Gleichzeitig gab die Klägerin ein Anfang 1999 durch die Vermittlung der Beklagten geleastes Auto desselben Typs, das sich von dem neuen Fahrzeug nur durch die manuell gesteuerte Klimaanlage unterschied, zurück.
Zwischen den Parteien ist unstreitig, daß der Hersteller BMW bei der 5er-Reihe spätestens im September/Oktober 2000 eine sog. Modellpflege vornahm, die u.a. dazu führte, daß der von der Klägerin geleaste Typ 523i nicht mehr produziert wurde.
Nach vorangegangenem Schriftwechsel begehrt die Klägerin mit ihrer Klage die Rückabwicklung des Kaufvertrages im Wege der Wandelun[…]