Gerichtsurteil: Klägerin bekommt Schadensersatz nach Verkehrsunfall.
Eine Klägerin hat nach einem Verkehrsunfall mit einem anderen Fahrzeug Schadensersatz eingeklagt. Sie ist Eigentümerin eines Volvo XC60 und hatte den Wagen einem Zeugen anvertraut, der das Auto fuhr, als es zu einem Unfall mit einem Nissan Pulsar kam, dessen Halterin bei der Beklagten haftpflichtversichert war. Das Gericht hat nun entschieden, dass der Beklagte zu 1) schuld an dem Unfall ist, weil er gegen die Rechts-vor-Links-Regel verstoßen hat. Das Beklagtenfahrzeug sei demnach für den Zeugen sichtbar gewesen und ein Bremsmanöver hätte einen Zusammenstoß verhindert. Die Klägerin erhält deshalb Schadensersatz in Höhe von 3.949,52 € sowie die Nebenforderungen. Die Beklagte hatte zunächst einen Betrag von 7.510,67 € reguliert und später noch einen Betrag von 738,42 € gezahlt. Für die vorgerichtliche Tätigkeit des Klägervertreters waren noch 167,07 € offen geblieben. Die Klägerin hatte ein Privatgutachten einholen lassen, für das sie 1.226,54 € zahlte. Einschließlich der Privatgutachterkosten beruft sich die Klägerin auf einen Gesamtschaden von 12.198,61 €. Das Gericht entschied, dass die Kosten für die Nanoversiegelung i.H.v. 300 €, Desinfektionskosten i.H.v. 61,20 € sowie die Kosten für die Beschaffung von Kennzeichen und Stempeln in Höhe von 35 und 18 € ersatzfähig sind. Die Privatgutachterkosten wurden der Klägerin erstattet. AG Kempen – Az.: 13 C 292/21 – Urteil vom 12.08.2022 Die Beklagten werden als Gesamtschuldner zu verurteilt, an die Klägerin € 3.949,52 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.05.2021 sowie eine Nebenforderung in Höhe von € 167,07 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.08.2021 zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldner. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin nimmt die Beklagten auf Schadensersatz aus einem Verkehrsunfallgeschehen in Anspruch. Die Klägerin ist Halterin und Eigentümerin des Fahrzeugs der Marke Volvo XC 60 mit dem amtlichen Kennzeichen …, das am Unfalltag vom Zeugen … gefahren wurde. Der Beklagte zu 1) war Fahrer des unfallbeteiligten Kfz der Marke Nissan Pulsar mit dem amtlichen Kennzeichen …, das bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversichert ist. Am 09.04.2021 befuhr der Zeuge … die S.str. Ihm näherte sich von links kommend der Beklagte zu 1), der die … Str. in Fahrtrichtung … befuhr. Im Kreuzungsbereich kam es zu einer Kollision, wobei der Hergang des Unfalls zwischen den Parteien im Einzelnen streitig ist. Die Klägerin holte ein Privatgutachten ein, für das sie nach unbestrittenem Parteivortrag 1226,54 € an den Parteigutachter zahlte. Sie trat durch Vereinbarung vom 19.04.2021 ihren diesbezüglichen Schadensersatzanspruch erfüllungshalber an das Büro des Privatgutachters ab Nach dem Privatgutachten ergaben sich Schäden in folgender Höhe:
- Netto-Reparaturkosten i.H.v. 10.147,02 €
- Wertminderung i.H.v. 800 €
- Auslagenpauschale 25 €
Einschließlich der Privatgutachterkosten berühmt sich die Klägerin eines Gesamtschadens von 12.198,61 €. Mit Schreiben vom 29.04.2021 forderte der Klägervertreter die Beklagte zu 2) zur Zahlung auf. Die Beklagte zu 2) regulierte mit Schreiben vom 03.05.2021 zunächst in Höhe eines Betrages von 7510,67 € und sodann durch weitere Zahlung vom 12.05.2021 i.H.v. 738,42 €….