OBERLANDESGERICHT KOBLENZ
Az.: 10 U 684/00
Urteil verkündet am: 6. April 2001
Vorinstanz: LG Trier – Az.: 11 O 205/97
Urteil abgekürzt gemäß § 543 ZPO.
In dem Rechtsstreit hat der 10. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz hat auf die mündliche Verhandung vom 16. März 2001 für R e c h t erkannt:
Die Berufung der Beklagten gegen, das Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Trier vom 11. April 2000 wird zurückgewesen.
Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist nicht begründet. Der Kläger hatte ein von ihm unter Verwendung von Harley-Davidson-Komponenten aufgebautes Motorrad im Rahmen einer Teilversicherung mit 300,– DM Selbstbeteiligung bei der Beklagten versichert.
Auf Wunsch einer für die Beklagte tätigen Generalagentur hatte der Sachverständige R…. unter dem 27.04.1994 den Verkehrswert mit 32.000,– DM ermittelt. In dieser Höhe war auch die Versicherungssumme festgesetzt worden. Unter dem 07.09.1996 meldete der Kläger bei der Beklagten den Diebstahl des Motorrades. Dieses sei ihm am 06.09.1996 in Luxemburg auf dem Parkplatz zur S……….. abhanden gekommen. Die Beklagte zahlte dem Kläger aufgrund des Schadensfalls insgesamt 13.700,– DM.
Mit der Klage begehrt der Kläger die Zahlung weiterer 18.000,– DM als Versicherungsleistung. Die Beklagte wendet ein, dass das Fahrzeug wegen im einzelnen bezeichneter Abweichungen vom Original nicht zulassungsfähig gewesen sei. Diese Frage müsse das Gericht selbst nachprüfen. Eine fehlende Zulassungsfähigkeit stelle einen wertbildenden Faktor dar. Es sei deshalb allenfalls von einem Wert von 14.000,–DM auszugehen, bei einer Annahme einer Zulassungsfähigkeit hätte allenfalls ein Wiederbeschaffungswert von 20.000 bis 22.000 DM angesetzt werden dürfen.
Das Landgericht hat nach Einholung weiterer Sachverständigengutachten der Klage in Höhe von 12.500,–DM nebst Zinsen entsprochen und im übrigen die Klage abgewiesen. Hiergegen wendet sich die Berufung der Beklagt[…]