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Schriftsatz ab 01.01.2022 per Telefax nicht mehr fristwahrend

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LG Frankfurt/Main – Az.: 2-13 O 60/21 – Urteil vom 19.01.2022

In dem Rechtsstreit hat die 13. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main im schriftlichen Vorverfahren gemäß § 331 Abs. 3 ZPO für Recht erkannt:

1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 8.333,33 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 4 Prozent p.a. seit dem 22.12.2021 zu zahlen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Mit seiner Klage wegen eines Anspruchs auf Einzahlung der restlichen Stammeinlage begehrt der Kläger die Verurteilung des Beklagten wie erkannt. Der Kläger hatte bereits in der Klageschrift den Antrag nach § 331 Abs. 3 S. 1 ZPO gestellt.

Der Vorsitzende der Kammer hat das schriftliche Vorverfahren angeordnet. Die Anordnung einschließlich der Belehrung gemäß § 276 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 ZPO ist dem Beklagten am 21.12.2021 zusammen mit der Klage zugestellt worden.

Mit Schreiben vom 03.01.2022, eingegangen als Faxkopie am 04.01.2022 und im Original auf dem Postweg am 05.01.2022, hat der Beklagtenvertreter die Vertretung des Beklagten angezeigt und mitgeteilt, dass sich der Beklagte gegen die Klage verteidigen werde.

Von der Darstellung des Tatbestands im Übrigen wird nach § 313b Abs. 1 S. 1 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Der Beklagte war auf Antrag des Klägers im schriftlichen Vorverfahren gemäß § 331 Abs. 3 S. 1 ZPO ohne mündliche Verhandlung durch Versäumnisurteil zu verurteilen. Obschon ordnungsgemäß gemäß § 276 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 ZPO belehrt, hat der Beklagte seine Verteidigungsbereitschaft nicht fristgerecht angezeigt.

Die Verteidigungsanzeige hätte gemäß § 130d S. 1 ZPO als elektronisches Dokument übermittelt werden müssen. Weder das auf dem Postweg eingereichte handschriftlich unterschriebene Anwaltsschreiben noch dessen Faxkopie wahren die seit dem 01.01.2022 zwingend vorgeschriebene Form; sie sind daher unbeachtlich.

Seit dem 01.01.2022 sind gemäß § 130d S. 1 ZPO vorbereitende Schriftsätze sowie schriftlich einzureichenden Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt eingereicht werden, als elektronisches Dokument zu übermitteln. Dabei gilt § 130d S. 1 ZPO grundsätzlich für alle anwaltlichen schriftlichen Anträge und Erklärungen nach der ZPO (BT-Drs. 17/12634, 28). Zu den von der Vorschrift umfassten Erklärungen gehört auch die Verteidigungsanzeige im schriftlichen Vorverfahren, die nach § 276 Abs. 1 S. 1 ZPO schriftlich anzuzeigen ist[…]


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