BUNDESGERICHTSHOF
Az.: III ZR 58/06
Urteil vom 16.11.2006
Vorinstanzen:
LG Koblenz, Az.: 10 O 280/04, Entscheidung vom 10.12.2004
OLG Koblenz, Az.: 2 U 42/05, Entscheidung vom 09.02.2006
Leitsätze:
a) Die Parteien eines Telefondienstvertrags können in Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbaren, dass der Teilnehmernetzbetreiber auch Vergütungen, die für die Nutzung von Mehrwertdienstangeboten Dritter über den Telefonanschluss geschuldet werden, als eigene Forderungen geltend machen kann.
b) Allerdings muss sich der Teilnehmernetzbetreiber die im Verhältnis des Kunden zu dem Drittanbieter bestehenden Einwendungen entgegenhalten lassen. Eine hiervon abweichende Regelung wäre insbesondere unter Berücksichtung der in § 15 Abs. 3 TKV enthaltenen Wertung gemäß § 307 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam.
In dem Rechtsstreit hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 16. November 2006 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 9. Februar 2006 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszugs, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin betreibt ein Telekommunikationsnetz für die Öffentlichkeit und stellt ihren Kunden Telefonanschlüsse zur Verfügung. Der Beklagte war Inhaber eines solchen Anschlusses mit der Bezeichnung T-ISDN 300.
Unter dem 4. April 2001 stellte die Klägerin dem Beklagten für Verbindungen im Zeitraum vom 14. Februar bis 26. März 2001 sowie für die Bereitstellung des Anschlusses insgesamt 29.205,78 DM (= 14.932,68 €) in Rechnung.
Darin enthalten waren 28.613,33 DM (= 14.629,75 €) für Verbindungen zu mehreren Mehrwertdienstenummern, die nicht von der Klägerin unterhalten wurden.
Diesen Betrag beglich der Beklagte bis auf 197,30 DM (= 100,88 €) nicht. Er bestreitet, dass diese Nummern von seinem Telefonanschluss aus angewählt wo[…]