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Rechtsanwälte Kotz GbR

Erbeinsetzung (vertragsmäßige) – Aufhebung der Gegenverpflichtung

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Oberlandesgericht München
Az: 31 Wx 90/08
Beschluss vom 16.04.2009

Der 31. Zivilsenat des Oberlandesgerichts München hat am 16. April 2009 in der Nachlasssache wegen Erbscheinserteilung beschlossen:
I. Auf die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 2 werden der Beschluss des Landgerichts München I vom 9. Juli 2008 und der Beschluss des Amtsgerichts München vom 8. Februar 2008 wird aufgehoben.

II. Das Nachlassgericht wird angewiesen, den erteilten Erbschein einzuziehen und dem Beteiligten zu 2 einen Erbschein zu erteilen, der ihn als Alleinerben ausweist.

III. Der Geschäftswert für das Verfahren der weiteren Beschwerde wird auf 110.000 EUR festgesetzt.
Gründe:
I. Die kinderlose, verwitwete Erblasserin ist am 5.4.2007 im Alter von 96 Jahren verstorben.

Ihr gleichaltriger Ehemann, mit dem sie seit 1960 verheiratet gewesen war, ist 1985 im Alter von 74 Jahren vorverstorben. Die Beteiligte zu 1, eine Nichte des Ehemanns, wurde von der Erblasserin mit notariellem Testament vom 30.6.2006 als Alleinerbin eingesetzt. Der Beteiligte zu 2 (geboren 1931), der angenommene Sohn des Erblassers aus erster Ehe, ist in dem zwischen ihm und beiden Ehegatten geschlossenen Erbvertrag vom 20.11.1970 als Schlusserbe eingesetzt. Beide Beteiligte haben jeweils einen Alleinerbschein beantragt.

Die Erblasserin hatte mit ihrem Ehemann am 21.1.1965 einen Erbvertrag errichtet, mit dem sich die Ehegatten gegenseitig zu alleinigen und ausschließlichen Erben und den Beteiligten zu 2 als Erben des zuletzt Versterbenden einsetzten. Mit Erbvertrag vom 20.11.1970, der auch mit dem Beteiligten zu 2 geschlossen wurde, hoben die Ehegatten den Erbvertrag vom 21.1.1965 auf (Ziffer I) und setzten sich gegenseitig zu Alleinerben und den Beteiligten zu 2 als Schlusserben ein (Ziffer II). Unter Ziffer VI. wurde „klarstellend … festgelegt, dass die unter Abschnitt II getroffenen Bestimmungen im Wege des Erbvertrages vereinbart sind, wobei (der Beteiligte zu 2) und der jeweilige Ehegatte … soweit letzterer nicht als Erblasser auftritt, Vertragspartner des Erblassers sind“.

Mit notariellem Vertrag vom selben Tag übertrug der Ehemann seine in Gemeinschaft mit dem Beteiligten zu 2 ausgeübte Zahnarztpraxis auf diesen. Der Beteiligte zu 2 verpflichtete sich darin zur Zahlung einer wertgesicherten monatlichen Unterhaltsrente von 1.000 DM an den Über[…]


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